(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die
- 1.
- an die ausländischen Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union geliefert werden und
- 2.
- die für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen verwendet werden,
wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
2Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
(2) Den in Absatz 1 genannten Streitkräften und Personen wird auf Antrag die Steuer für Energieerzeugnisse vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
§ 103b EnergieStV Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) (vom 01.01.2025) ... als Verteidigungsanstrengungen zu betrachten. (2) Die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 1 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer ... innerhalb eines Entlastungsabschnitts geliefert worden sind. Die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die ... Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres 1. für die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 1 des Gesetzes mindestens 10.000 Euro beträgt oder 2. für die Steuerentlastung ... Gesetzes mindestens 10.000 Euro beträgt oder 2. für die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2 des Gesetzes mindestens 50 Euro beträgt. Das Wahlrecht kann einmalig ... Kalenderjahr ausgeübt werden. (4) Dem Antrag auf Steuerentlastung nach § 58a des Gesetzes sind Unterlagen beizufügen, die den zeitlichen und räumlichen Umfang der ... erforderlich ist. (5) Dem Antrag auf Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2 des Gesetzes sind die Originalrechnungen des Lieferers über die Abgabe der Kraftstoffe an den ...
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838