Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 59 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)
Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
|
§ 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 59 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" mit 40 Prozent,
- 2.
- „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken" mit 30 Prozent,
- 3.
- „Durchführen von Wandbelagsarbeiten" mit 10 Prozent,
- 4.
- „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" mit 10 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken" mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
Anzeige
Zitierungen von § 59 AusbauBAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 AusbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusbauBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 AusbauBAusbV Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
... zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin nach § 59 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur ... sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 59 - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/59_AusbauBAusbV.htm