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Artikel 59 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 59 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „56 Absatz 2" durch die Angabe „56 Absatz 4" ersetzt.
- 2.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,- 1.
- eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
- a)
- unverzüglich anzuzeigen und
- b)
- spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen;
- 2.
- eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich anzuzeigen und deren Beginn und Ende nachzuweisen."
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:„(2) Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Satz 4 entfällt, wenn
- 1.
- die in § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind,
- 2.
- die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches genannten Daten zur stationären Behandlung elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind oder
- 3.
- die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln sind.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend auch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Teilnehmende einer Maßnahme nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 des Dritten Buches oder Teilnehmende an einer Maßnahme nach § 16f oder § 16k, auch sofern diese keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten." - c)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
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Zitierungen von Artikel 59 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 59 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 74 BEG IV Inkrafttreten
... Artikel 4 Nummer 2 und Artikel 66 Nummer 1 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (11) Die Artikel 59 und 61 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 4 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (12) Am ...
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