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§ 59 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 59 Information der Bundesnetzagentur
§ 59 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die nach § 47 zu führenden Bankkonten folgende Daten übermitteln:
- 1.
- die Einnahmen und Ausgaben des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in Anlage 1 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen,
- 2.
- für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms.
(2) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
- 1.
- die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bereits vor dem 31. März eines Kalenderjahres zu übermitteln oder
- 2.
- die Kontoauszüge und die Angaben der gesonderten Buchführung vorzulegen.
(3) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die Kontoauszüge und die Angaben der gesonderten Buchführung vorzulegen.
(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach § 52 erhalten, die Angaben nach § 50 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Endabrechnungen zu den Umlagezahlungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Angaben bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. 2Für Verteilernetzbetreiber ist Satz 1 entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden, dass eine Vorlagepflicht nur auf Verlangen der Bundesnetzagentur besteht und die Frist zur Vorlage sich auf den 31. Mai eines Kalenderjahres verschiebt. 3Die Daten nach diesem Absatz werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation dieses Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Verfügung gestellt.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bis zum 25. Oktober der Bundesnetzagentur übermitteln.
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Zitierungen von § 59 EnFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 EnFG Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
... nach § 48 führen und 3. die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden. ...
Zitat in folgenden Normen
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 76 EEG 2023 Information der Bundesnetzagentur (vom 01.01.2023)
... Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben, die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließlich der zu ihrer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... „(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben, die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließlich der zu ihrer ...
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