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§ 59 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 59 Auskunftsverlangen



(1) 1Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. 2Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen oder herauszugeben. 3Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zugänglich sind. 4Dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befinden. 5Die Verpflichtung gilt auch für die näheren Umstände des Postverkehrs. 6Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 7Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe der Informationen verwendet werden muss. 8Vertreter des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung können von der Kartellbehörde zu einer Befragung bestellt werden. 9Gegenüber juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind, gelten die Sätze 1 bis 8 entsprechend.

(2) 1Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung sowie bei juristischen Personen und Personenvereinigungen auch die zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte im Namen des Unternehmens, der Unternehmensvereinigung oder der juristischen Person oder Personenvereinigung zu erteilen und die verlangten Unterlagen herauszugeben. 2Gegenüber der Kartellbehörde ist eine für die Erteilung der Auskünfte verantwortliche Leitungsperson zu benennen.

(3) 1Das Auskunftsverlangen muss verhältnismäßig sein. 2Es darf den Adressaten nicht zum Geständnis einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwingen. 3Soweit natürliche Personen aufgrund von Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1 und 2 zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Auskünften oder der Herausgabe von Unterlagen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Informationserlangung auf andere Weise wesentlich erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. 4Jedoch darf eine Auskunft, die die natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der betreffenden natürlichen Person gegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen verwendet werden.

(4) 1Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für Auskunftsverlangen, die an natürliche Personen gerichtet werden. 2Insoweit ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass die Auskunft nur die Gefahr der Verfolgung im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren begründet und die Kartellbehörde der natürlichen Person im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Nichtverfolgungszusage erteilt hat.

(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die oberste Landesbehörde fordert die Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluss an. 2Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft ist zu bestimmen.





 

Frühere Fassungen von § 59 GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.11.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
vom 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
aktuell vorher 19.01.2021Artikel 1 GWB-Digitalisierungsgesetz
vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 258 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738
aktuell vorher 22.12.2007Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 132 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 59 GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32e GWB Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen (vom 07.11.2023)
... den Bericht der Bundesregierung zu. (5) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57 bis 59b und 61 gelten entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 4 Satz 1 und 2 ...
§ 32g GWB Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act) (vom 07.11.2023)
... nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die §§ 57 bis 59b und 61 gelten entsprechend. Sofern die Ermittlungen einen möglichen ...
§ 40 GWB Verfahren der Zusammenschlusskontrolle (vom 19.01.2021)
... Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Abs. 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,  ... wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus ... nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ...
§ 47d GWB Befugnisse (vom 19.01.2021)
... Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle die Befugnisse nach §§ 59 , 59a und 59b gegenüber natürlichen und juristischen Personen. Sie kann nach ...
§ 47k GWB Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe (vom 29.07.2022)
... ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die Befugnisse nach §§ 59 , 59a und 59b. (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ...
§ 59b GWB Durchsuchungen (vom 19.01.2021)
... wenn zu vermuten ist, dass sich dort Unterlagen befinden, die die Kartellbehörde nach den §§ 59 und 59a einsehen, prüfen oder herausverlangen darf. Das Grundrecht des Artikels 13 ...
§ 75 GWB Untersuchungsgrundsatz (vom 15.07.2021)
... beigebrachten Beweismittel entschieden werden. (4) Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 5 oder die Anordnung nach § 59a Absatz 5 mit der Beschwerde angefochten, hat die ...
§ 81 GWB Bußgeldtatbestände (vom 07.11.2023)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6. entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 , auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ... Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, 7. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 8 , auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint, 8. ...
§ 81g GWB Verjährung der Geldbuße (vom 19.01.2021)
... an den Betroffenen gerichteten Auskunftsverlangens nach § 82b Absatz 1 in Verbindung mit § 59 bewirkt, sofern es binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch dessen Zustellung.  ...
§ 82 GWB Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen (vom 19.01.2021)
... c und d, Nummer 5a, 6, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung ... 81 Absatz 2 Nummer 5b, 6, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit ...
§ 82b GWB Besondere Ermittlungsbefugnisse (vom 19.01.2021)
... § 81e sind über § 46 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten hinaus § 59 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 5 und im Rahmen von Durchsuchungen § 59b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend ... § 59b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. § 59 Absatz 4 Satz 2 ist bei Auskunftsverlangen und Herausgabeverlangen nach § 59 Absatz 1 und 2 oder Verlangen ... § 59 Absatz 4 Satz 2 ist bei Auskunftsverlangen und Herausgabeverlangen nach § 59 Absatz 1 und 2 oder Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf natürliche Personen ... in Bezug auf natürliche Personen entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 5 gelten für die Erteilung einer Auskunft oder die Herausgabe von Unterlagen an das Gericht ... protokollierte Auskünfte, die aufgrund von Auskunftsverlangen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 59 erteilt wurden, sowie Protokolle nach Absatz 1 in Verbindung mit § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer ...
§ 163 GWB Untersuchungsgrundsatz (vom 19.01.2021)
... Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4 , § 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b sowie § 61 gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 27 EWPBG Missbrauchsverbot (vom 03.08.2023)
... auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften. §§ 59 , 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe ...

Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 657; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
§ 3 SektVO Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind
... Stellungnahme hat das Bundeskartellamt die Ermittlungsbefugnisse nach den §§ 57 bis 59 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das Bundeskartellamt holt eine ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021)
...  (2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die ...
§ 158 SGB V Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen (vom 19.01.2021)
... nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die §§ 48, 49, 50f Absatz 2, die §§ 54 bis 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, die §§ 81a bis 81g, 82 und die §§ 83 bis 86a ...

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 39 StromPBG Missbrauchsverbot (vom 03.08.2023)
... für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften. Die §§ 59 , 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe ...

Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 8 WRegG Vorzeitige Löschung der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung; Gebühren und Auslagen (vom 19.01.2021)
... der Selbstreinigungsmaßnahmen geeignet sind. Die §§ 57 und 59 bis 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwenden.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 4 wird wie folgt gefasst: „(4) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57, 59 und 61 gelten entsprechend." 18. § 33 wird wie folgt geändert:  ... Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus ... 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ... gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat." 34. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 AMNOG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
...  „(2) Die §§ 1, 2, 3 Absatz 1, §§ 19, 20, 21, 32 bis 34a, 48 bis 80, 81 Absatz 2 Nummer 1, 2a und 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 10 und §§ ...

Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 5 GKV-FKG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die §§ 48, 49, 50c Absatz 2, die §§ 54 bis 80 und 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, Absatz 4 bis 10 und die §§ 83 bis 86a des ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Artikel 1 GWBuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
...  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „§§ 57, 59 , 59a, 59b und 61" wird durch die Wörter „§§ 57 bis 59b und 61" ... „§§ 57, 59, 59a, 59b und 61" wird durch die Wörter „§§ 57 bis 59b und 61" ersetzt. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie ... die Untersuchung nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die §§ 57 bis 59b und 61 gelten entsprechend. Sofern die Ermittlungen einen möglichen Verstoß ... die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat, zu erläutern." 14. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze ...

Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 1 PreisMissbrBekG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 4 Satz 2, § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 2 Satz 2, § 52, § 56 Abs. 3 Satz 3, § 59 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 106 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Nr. 8 werden jeweils die ... „Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 12. § 59 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 werden folgende Sätze ... 40 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder 6. entgegen § 59 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ...

Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
Artikel 1 MarktTrStromG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle die Befugnisse nach § 59 gegenüber natürlichen und juristischen Personen. Sie kann nach Maßgabe des § ... Absatz 1 Satz 1 hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die Befugnisse nach § 59. (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im ... Absatz 1 Satz 1 hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die Befugnisse nach § 59. III. Evaluierung § 47l Evaluierung der Markttransparenzstellen ... übermittelt oder". dd) In Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 59 Abs. 2" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz ... und Nummer 6, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 vorliegt, 2. das Bundeskartellamt als Markttransparenzstelle für ... 5b und Nummer 6, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 vorliegt, und 3. in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3 ...

Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790, 1795
Artikel 1 VergabeRModG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vom 24.04.2009)
... hat die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Abs. 1 bis 5 sowie § 61 gelten entsprechend." 15. In § 113 Abs. 1 wird ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
...  § 57 Ermittlungen, Beweiserhebung § 58 Beschlagnahme § 59 Auskunftsverlangen § 59a Prüfung von geschäftlichen Unterlagen ... eingefügt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 57, 59 und 61" durch die Angabe „§§ 57, 59, 59a, 59b und 61" ersetzt.  ... 4 wird die Angabe „§§ 57, 59 und 61" durch die Angabe „§§ 57, 59 , 59a, 59b und 61" ersetzt. c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ... § 47d Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ § 59 " durch die Angabe „§§ 59, 59a und 59b" ersetzt. b) In Satz 7 ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „ §§ 59 , 59a und 59b" ersetzt. b) In Satz 7 werden die Wörter „§§ ... deren gesetzliche Aufgaben weitergeben." b) In Absatz 7 wird die Angabe „ § 59 " durch die Angabe „§§ 59, 59a und 59b" ersetzt. 22. Teil 2 ... b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „ §§ 59 , 59a und 59b" ersetzt. 22. Teil 2 wird wie folgt geändert: a) ... Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. § 59 Auskunftsverlangen (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der ... wenn zu vermuten ist, dass sich dort Unterlagen befinden, die die Kartellbehörde nach den §§ 59 und 59a einsehen, prüfen oder herausverlangen darf. Das Grundrecht des Artikels 13 des ... der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden werden. (4) Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 5 oder die Anordnung nach § 59a Absatz 4 mit der Beschwerde angefochten, hat die ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6. entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 , auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ... nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, 7. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6 , auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint, 8. ... an den Betroffenen gerichteten Auskunftsverlangens nach § 82b Absatz 1 in Verbindung mit § 59 bewirkt, sofern es binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch dessen Zustellung.  ... c und d, Nummer 5a, 6, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung ... 81 Absatz 2 Nummer 5b, 6, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit ... § 81e sind über § 46 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten hinaus § 59 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 5 und im Rahmen von Durchsuchungen § 59b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend ... von Durchsuchungen § 59b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. § 59 Absatz 4 Satz 2 ist bei Auskunftsverlangen und Herausgabeverlangen nach § 59 Absatz 1 und 2 oder Verlangen ... anzuwenden. § 59 Absatz 4 Satz 2 ist bei Auskunftsverlangen und Herausgabeverlangen nach § 59 Absatz 1 und 2 oder Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf natürliche Personen ... in Bezug auf natürliche Personen entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 5 gelten für die Erteilung einer Auskunft oder die Herausgabe von Unterlagen an das Gericht ... protokollierte Auskünfte, die aufgrund von Auskunftsverlangen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 59 erteilt wurden, sowie Protokolle nach Absatz 1 in Verbindung mit § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer ... 39. In § 163 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 5 " durch die Wörter „§§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis ... 57 bis 59 Absatz 1 bis 5" durch die Wörter „§§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4 , § 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b" ersetzt. 40. § 168 Absatz 3 wird ...
Artikel 7 GWBDigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
...  „Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 132 9. ZustAnpV Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Halbsatz, §§ 52, 53 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz, § 59 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 63 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 3, § 106 Abs. ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
...  § 57 Ermittlungen, Beweiserhebung § 58 Beschlagnahme § 59 Auskunftsverlangen § 60 Einstweilige Anordnungen § 61 ... der Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 , den Absätzen 2 und 3 sowie die Regelungen zu Durchsuchungen nach § 59 Absatz 4 keine ... 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, den Absätzen 2 und 3 sowie die Regelungen zu Durchsuchungen nach § 59 Absatz 4 keine Anwendung finden. (6) Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen einer Abmahnung ...

Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 1 VergRModG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... hat die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 5 sowie § 61 gelten entsprechend. § 164 Aufbewahrung ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 258 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 2 Satz 1 und 2, den §§ 52 und 53 Absatz 1 Satz 2, § 56 Absatz 3 Satz 3, § 59 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1, § 63 Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 1 Satz 3 und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
§ 3 SektVO Ausnahme für Sektorentätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind (vom 08.09.2015)
... 3 und 4 hat das Bundeskartellamt die Ermittlungsbefugnisse nach den §§ 57 bis 59 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das Bundeskartellamt holt eine ...