§ 59 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 59 Prüfungsakten und Einsichtnahme


§ 59 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,

2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,

3.
die Prüfungsleistungen und die Praxisbeurteilungen in den Praxismodulen I bis III,

4.
das Sprachprüfungszeugnis für das Praxismodul IV,

5.
die Bachelorthesis,

6.
die Gutachten zur Bewertung der Bachelorthesis sowie

7.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine Kopie des Bescheids über die nichtbestandene Bachelorprüfung.

(2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(3) 1Nach Abschluss jeder Modulprüfung können die Betroffenen nach Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Gutachten zur Bachelorthesis dürfen vor der Verteidigung der Bachelorthesis eingesehen werden. 3Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 244 m.W.v. 23. Juli 2024

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Frühere Fassungen von § 59 GntDBwVVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244

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Zitierungen von § 59 GntDBwVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 GntDBwVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDBwVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Artikel 1 GntDBwVVDVÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
... Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Bearbeitung" gestrichen. 8. In § 59 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „erst nach" durch das Wort „vor" ersetzt.  ...


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