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§ 59 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 59 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheids beschäftigt,
- 2.
- entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet,
- 2a.
- entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,
- 2b.
- entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt,
- 3.
- entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist,
- 4.
- entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert,
- 5.
- entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt,
- 6.
- entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen nicht freistellt,
- 7.
- entgegen § 47 eine Kopie des Gesetzes oder die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt,
- 8.
- entgegen § 48 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt,
- 9.
- entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- 10.
- entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
- 11.
- entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten nicht gestattet,
- 12.
- entgegen § 54 Abs. 3 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 53 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 59 JArbSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 53 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 7 Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3334 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 12b 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
aktuell | vor 01.01.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 59 JArbSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JArbSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60 JArbSchG Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
... für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58 und 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und ... Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und 59 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 12b 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes *)
... der täglichen Arbeitszeit oder der täglichen Freizeit." 2. In § 59 Absatz 1 werden nach Nummer 2 die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt: ...
Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 7 ArbSchKonG Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
... durch das Wort „dreißigtausend" ersetzt. 2. In § 59 Absatz 3 wird das Wort „zweitausendfünfhundert" durch das Wort ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 53 BEG IV Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
... in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen" ersetzt. 4. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 werden die Wörter „einen ...
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