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§ 59 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 59 Organe, Kammerversammlungen
(1) Organe der Wirtschaftsprüferkammer sind
- 1.
- der Beirat,
- 2.
- der Vorstand,
- 3.
- der Präsident,
- 4.
- die Kommission für Qualitätskontrolle.
(2) 1Die Beiratsmitglieder werden von den Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer in unmittelbarer, freier und geheimer Briefwahl gewählt. 2Der Vorstand wird vom Beirat gewählt. 3Werden die Vorstandsmitglieder aus der Mitte des Beirats gewählt, so scheiden sie aus dem Beirat aus; wird der Beirat durch personalisierte Verhältniswahl gewählt, rücken Mitglieder der jeweiligen Listen als Beiratsmitglieder nach. 4Zum Mitglied des Beirates und des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer persönlich Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer ist. 5Der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer und der Vorsitzer des Beirats müssen Wirtschaftsprüfer sein.
(3) 1Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt getrennt nach Gruppen. 2Die Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wählt entsprechend der Zahl der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die dieser Gruppe nach dem öffentlichen Berufsregister am 1. Dezember des dem Wahltag vorangehenden Kalenderjahres angehören, eine in der Satzung bestimmte Anzahl von Beiratsmitgliedern. 3Die Gruppe der anderen stimmberechtigten Mitglieder wählt eine Anzahl von Beiratsmitgliedern, die sich nach der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die dieser Gruppe an dem in Satz 2 bezeichneten Tag angehören, bemißt. 4Mindestens eine Zahl von einem Beiratsmitglied mehr als die Hälfte der Zahl aller Beiratsmitglieder muß jedoch von der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden. 5Satz 1 bis 4 finden auf die Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechende Anwendung; die Wahl des Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer erfolgt durch den gesamten Beirat.
(4) 1Beirat und Vorstand erstatten den Mitgliedern jährlich Bericht. 2Dazu kann die Wirtschaftsprüferkammer regionale Kammerversammlungen ausrichten. 3Auf Verlangen des Beirats oder wenn mindestens ein Zwanzigstel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beantragt, richtet die Wirtschaftsprüferkammer eine Kammerversammlung aus, zu der alle Mitglieder eingeladen werden.
(5) Das Nähere regelt die Wirtschaftsprüferkammer in der Satzung und in der Wahlordnung gemäß § 60 Absatz 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) G. v. 31. März 2016 BGBl. I S. 518 m.W.v. 17. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 59 WPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.06.2016 | Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
aktuell vorher | 09.12.2010 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer vom 02.12.2010 BGBl. I S. 1746 |
aktuell | vor 09.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 59 WPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59b WPO Ehrenamtliche Tätigkeit (vom 30.07.2020)
... Mitglieder der Organe der Wirtschaftsprüferkammer ( § 59 Absatz 1 ) und der Aufgabenkommission, der Prüfungskommission und der Widerspruchskommission sowie die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 1 werden die Wörter „oder als solche anerkannt" gestrichen. 49. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
Artikel 4 VerhmRLUG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Tätigkeit Die Mitglieder der Organe der Wirtschaftsprüferkammer ( § 59 Absatz 1 ) und der Aufgabenkommission, der Prüfungskommission und der Widerspruchskommission sowie die ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 35 BEG IV Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen." 7. In § 59 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" ...
Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1746
Artikel 1 4. WiPrOÄndG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst: „§ 59 Organe, Kammerversammlungen". ... a) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst: „§ 59 Organe, Kammerversammlungen". b) Die Angabe zu § 133d wird wie folgt ... nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt;". 3. § 59 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...
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