Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 59 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
| |

§ 59 Überwachung der Organisationspflichten



1Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von Artikel 27g Absatz 6 bis 8 sowie Artikel 27i Absatz 5 dieser Verordnung, geregelten Pflichten, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung, bei den Datenbereitstellungsdiensten auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen. 2§ 88 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 59 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuellvor 03.01.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 59 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 3 SchwFinBG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst: „§ 58 Hinweisgeberverfahren  ... bis 60 werden wie folgt gefasst: „§ 58 Hinweisgeberverfahren § 59 Überwachung der Organisationspflichten § 60 Prüfung der ... 2. ein genehmigter Meldemechanismus." 3. Die §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst: „§ 58 Hinweisgeberverfahren  ... des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen. § 59 Überwachung der Organisationspflichten Die Bundesanstalt kann zur ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... § 58 Organisationspflichten für genehmigte Veröffentlichungssysteme § 59 Organisationspflichten für Bereitsteller konsolidierter Datenticker § 60 ... (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 126), in der jeweils geltenden Fassung. § 59 Organisationspflichten für Bereitsteller konsolidierter Datenticker (1) Ein ... nicht die dort genannten Vorkehrungen trifft, 14. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 2, § 59 Absatz 3 Satz 2 oder § 60 Absatz 2 Satz 2 Informationen in diskriminierender Weise behandelt oder keine ... § 58 Absatz 5 nicht über dort genannte Systeme verfügt, 18. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 nicht über dort genannte Grundsätze oder Vorkehrungen verfügt, 19. ... über dort genannte Grundsätze oder Vorkehrungen verfügt, 19. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 nicht die genannten Grundsätze und Vorkehrungen trifft, 20. entgegen § 59 ... 1 Satz 2 nicht die genannten Grundsätze und Vorkehrungen trifft, 20. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 3 nicht in der Lage ist, Informationen in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu ... in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu stellen, 21. entgegen § 59 Absatz 2 Informationen nicht in der vorgeschriebenen Weise verbreitet, 22. entgegen § 59 ... 59 Absatz 2 Informationen nicht in der vorgeschriebenen Weise verbreitet, 22. entgegen § 59 Absatz 3 Satz 1 dort genannte Vorkehrungen nicht trifft, 23. entgegen § 59 Absatz 4 Satz 1 dort ... § 59 Absatz 3 Satz 1 dort genannte Vorkehrungen nicht trifft, 23. entgegen § 59 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Mechanismen nicht einrichtet, 24. entgegen § 59 Absatz 4 Satz 2 ... § 59 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Mechanismen nicht einrichtet, 24. entgegen § 59 Absatz 4 Satz 2 nicht über die dort genannten Mittel und Notfallsysteme verfügt, 25. ...