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§ 59a - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden



(1) 1Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. 2Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung zuständig ist.

(2) 1Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entsprechend. 2Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. 3Hat der Generalbundesanwalt einen Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet der Bundesgerichtshof.

(3) 1Für den nach § 87e des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und den nach § 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. 2An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. 3Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(4) 1Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. 3Bei Entscheidungen des Generalbundesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof.



 
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Frühere Fassungen von § 59a RVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2024Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
vom 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
aktuell vorher 13.12.2019Artikel 7 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 8 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 59a RVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59a RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 RVG Übergangsvorschrift (vom 30.12.2020)
... für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a ). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 2. KostRMoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... „in Straf- und Bußgeldsachen" gestrichen. g) Die Angabe zu § 59a wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 59a Beiordnung und Bestellung ... g) Die Angabe zu § 59a wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden § 59b Bekanntmachung von ... b) Satz 4 wird aufgehoben. 31. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: „§ 59a Beiordnung und Bestellung durch ... 31. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: „§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden (1) Für den durch die ... Generalbundesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof." 32. Der bisherige § 59a wird § 59b. 33. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 10 EU/1215/2012DG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden". b) Nach der Angabe zu ... Justizbehörden". b) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird die Angabe zu § 59a gestrichen. 2. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Artikel 7 PVNeuRG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... § 59a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember ...

Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165
Artikel 4 DECHPolVtrEG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt. 2. In § 59a Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „durch" die Wörter „und den nach § 5 des ...

Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 7 KostRÄG 2021 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a ). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der ...