§ 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
(2)
1Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden.
2Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in
§ 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.
(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht.
(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.
(5)
1Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (
§ 59f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen.
2Absatz 4 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 59e BRAO
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenRechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12 - (zu § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung)
B. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 111
Entscheidung BVerfGE20140114 ... und 1 BvR 236/12 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... „§ 59a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 59b bis 59m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... anderer Berufe § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft § 59f Zulassung ... Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen. § 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (1) Die §§ 43 bis 43b, ... Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d, 59e , 59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j, 59m, 59n und 59o entsprechend. § ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 4 RBerNG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend." 4. § 59e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe § 59a ... Satz 1 wird die Angabe § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3" durch die Angabe § 59e Abs. 1 Satz 1" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 6. In § 59h ... Satz 2 wird aufgehoben. 6. In § 59h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe § 59e Abs. 1 und 3" durch die Angabe § 59e Abs. 1 und 2" ersetzt. 7. ... Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe § 59e Abs. 1 und 3" durch die Angabe § 59e Abs. 1 und 2" ersetzt. 7. (entfallen) 8. § 209 Abs. 2 Satz 2 wird ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 2 ViVaJuRG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... (§ 59f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 59e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen." 6. Dem § 59e wird folgender ... § 59e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen." 6. Dem § 59e wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Beteiligt sich eine ... Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d bis 59j und 59m bis 59o entsprechend." b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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