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§ 59i - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
(1) 1Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. 2Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. 3Haben sich Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
(2) 1Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. 2Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3) 1Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. 2Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.
(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 59c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.
(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 m.W.v. 26. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 59i BRAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.10.2024 | Artikel 2 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 59i BRAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59i BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59c BRAO Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ...
§ 59f BRAO Zulassung (vom 26.10.2024)
... und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in ...
§ 59h BRAO Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (vom 01.08.2022)
... 1. die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i , 59j, 59n oder des § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von ...
§ 207a BRAO Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (vom 26.10.2024)
... Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d bis 59j und 59m bis 59o entsprechend. § 59j ist mit der Maßgabe anzuwenden, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Widerruf der Zulassung ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwenden." 26. § 59i wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... „§ 59a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 59b bis 59m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... § 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler § 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften § 59j ... Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in ... 1. die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i , 59j, 59n oder des § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von ... nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d, 59e, 59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j, 59m, 59n und 59o entsprechend. § 59j ist mit der Maßgabe ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 2 ViVaJuRG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Personen nicht angegeben werden" eingefügt. 9. In § 59i Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften" die ... Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d bis 59j und 59m bis 59o entsprechend." b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 4 oder des § 59i Satz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, 3. in den Fällen des ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... § 59g Zulassungsverfahren § 59h Erlöschen der Zulassung § 59i Kanzlei § 59j Berufshaftpflichtversicherung § 59k Firma ...
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