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§ 5 - Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)
Artikel 1 V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3632; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 146
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 2121-51-44 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 2121-51-44 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 5
Von der Verschreibungspflicht sind Arzneimittel ausgenommen, die aus den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik, insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind oder die aus Mischungen solcher Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestehen, wenn die Endkonzentration dieser Arzneimittel im Fertigprodukt die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt. Diese Arzneimittel dürfen auch mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen gemischt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung V. v. 18. Juli 2007 BGBl. I S. 1427 m.W.v. 1. Oktober 2007
Frühere Fassungen von § 5 AMVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2007 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 18.07.2007 BGBl. I S. 1427 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 AMVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1427
Artikel 1 3. AMVVÄndV
... Vorschriften nichts anderes bestimmt ist" angefügt. 2. In § 5 Satz 1 wird das Wort Anlage" durch die Angabe Anlage 1" ersetzt. ... Wort Anlage" durch die Angabe Anlage 1" ersetzt. 3. Nach § 5 werden folgende §§ 6 bis 8 eingefügt: § 6 Von ... (zu § 1 Nr. 1)" wird durch die Angabe Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1 und § 5 )" ersetzt. b) Folgende Positionen werden gestrichen: ...
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