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§ 5 - Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)

Artikel 1 V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3632; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 146
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 2121-51-44 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 5



Von der Verschreibungspflicht sind Arzneimittel ausgenommen, die aus den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik, insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind oder die aus Mischungen solcher Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestehen, wenn die Endkonzentration dieser Arzneimittel im Fertigprodukt die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt. Diese Arzneimittel dürfen auch mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen gemischt werden.





 

Frühere Fassungen von § 5 AMVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2007Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
vom 18.07.2007 BGBl. I S. 1427

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AMVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 AMVV (zu § 1 Nr. 1 und § 5) Stoffe und Zubereitungen nach § 1 Nr. 1 (vom 01.08.2024)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1427
Artikel 1 3. AMVVÄndV
... Vorschriften nichts anderes bestimmt ist" angefügt. 2. In § 5 Satz 1 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.  ... Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt. 3. Nach § 5 werden folgende §§ 6 bis 8 eingefügt: „§ 6 Von ... (zu § 1 Nr. 1)" wird durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1 und § 5 )" ersetzt. b) Folgende Positionen werden gestrichen:  ...