§ 5 Pflichten des Börsenträgers
(1) 1Mit Erteilung der Erlaubnis wird der Antragsteller als Träger der Börse zu deren Errichtung und Betrieb berechtigt und verpflichtet. 2Er ist verpflichtet, der Börse auf Anforderung der Geschäftsführung der Börse die zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des Börsenbetriebs erforderlichen finanziellen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Börsenträger ist verpflichtet, die aktuellen Angaben zu seiner Eigentümerstruktur in dem nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 erforderlichen Umfang auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) 1Die Auslagerung von Bereichen, die für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind, auf ein anderes Unternehmen darf weder die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die Börse beeinträchtigen. 2Der Börsenträger hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche in seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen. 3Der Börsenträger hat die Absicht der Auslagerung sowie ihren Vollzug der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Börsenträger ist verpflichtet,
- 1.
- Vorkehrungen zu treffen, um Konflikte zwischen Eigeninteressen des Börsenträgers oder dessen Eigentümern und dem öffentlichen Interesse am ordnungsgemäßen Betrieb der Börse zu erkennen und zu verhindern, soweit diese geeignet sind, sich nachteilig auf den Börsenbetrieb oder auf die Handelsteilnehmer auszuwirken, insbesondere soweit die der Börse gesetzlich übertragenen Überwachungsaufgaben betroffen sind,
- 2.
- angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung und zum Umgang mit den wesentlichen Risiken des Börsenbetriebs, einschließlich der IKT-Risiken gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 zu schaffen, um diese wirksam zu begrenzen, und
- 3.
- die technische Funktionsfähigkeit der Börsenhandels- und Abwicklungssysteme sicherzustellen und einen reibungslosen und zeitnahen Abschluss der im Handelssystem geschlossenen Geschäfte zu schaffen.
(4a) Der Börsenträger muss seine operationale Resilienz entsprechend den in Kapitel II der
Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen herstellen und erhalten, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme
- 1.
- belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen,
- 2.
- in der Lage sind, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemäßen Handel zu gewährleisten,
- 3.
- vollständig geprüft sind, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben in den Nummern 1 und 2 erfüllt sind, und
- 4.
- wirksamen Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeit unterliegen, einschließlich IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und IKT-Geschäftsfortführungsplänen sowie IKT-Reaktionsplänen und IKT-Wiederherstellungsplänen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554, um im Falle von Störungen in seinen Handelssystemen die Kontinuität seines Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.
(4b) Der Börsenträger muss über Systeme und Verfahren verfügen, um Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen.
(5) Der Börsenträger muss über ausreichende finanzielle Mittel für eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenbetriebs verfügen, wobei Art, Umfang und Risikostruktur der an der Börse getätigten Geschäfte zu berücksichtigen sind.
(6) Der Börsenträger hat das Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die für die Börse Handelnden in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden.
(7) Dem Börsenträger ist es nicht gestattet, an einer Börse Kundenaufträge unter Einsatz seines eigenen Kapitals auszuführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge im Sinne von
§ 2 Absatz 29 des Wertpapierhandelsgesetzes zurückzugreifen.
(8) Der Börsenträger muss über einen Prozess verfügen, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die
Verordnung (EU) Nr. 596/2014, gegen die
Verordnung (EU) 2015/2365, gegen die
Verordnung (EU) Nr. 600/2014, gegen die
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50), gegen dieses Gesetz, gegen das
Wertpapierhandelsgesetz oder gegen die auf Grund des
Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu berichten.
Frühere Fassungen von § 5 BörsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 BörsG Erlaubnis (vom 15.12.2023) ... zu erfolgen. Der Antrag muss enthalten: 1. einen geeigneten Nachweis der nach § 5 Abs. 5 zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel, 2. die Namen der Geschäftsleiter und ...
§ 12 BörsG Börsenrat (vom 26.06.2021) ... sowie bei der Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein anderes Unternehmen nach § 5 Abs. 3 ist dem Börsenrat zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Der ...
§ 50 BörsG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... 5 Satz 1 nicht auf die Einsetzung eines Nominierungsausschusses hinwirkt, 10. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 1 keine oder keine hinreichenden Vorkehrungen trifft, um dort genannte Konflikte zu erkennen und zu ... trifft, um dort genannte Konflikte zu erkennen und zu verhindern, 11. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 2 keine angemessenen Vorkehrungen und Systeme schafft, 12. entgegen § 5 Absatz 4 ... 5 Absatz 4 Nummer 2 keine angemessenen Vorkehrungen und Systeme schafft, 12. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht die technische Funktionsfähigkeit der betreffenden Systeme sicherstellt oder keine ... schafft, 13. als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über die in § 5 Absatz 4a genannten Systeme und Verfahren zu verfügen, 14. als Börsenträger eine ... eine Börse betreibt, ohne über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne des § 5 Absatz 5 zu verfügen, 15. als Börsenträger entgegen § 5 Absatz 7 an einer ... Sinne des § 5 Absatz 5 zu verfügen, 15. als Börsenträger entgegen § 5 Absatz 7 an einer von ihm betriebenen Börse Kundenaufträge unter Einsatz seines eigenen Kapitals ...
§ 50a BörsG Bekanntmachung von Maßnahmen (vom 30.12.2024) ... die von ihr wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote der §§ 4, 4a, 4b, 5 , 6, 26c, 26d, 26e, 26f und 26g oder gegen die Verbote oder Gebote der Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 10, ...
§ 52 BörsG Übergangsregelungen (vom 21.07.2019) ... Juli 2002 weniger als zehn Jahre an einer inländischen Börse eingeführt sind, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch ...
Zitat in folgenden NormenHinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 28.12.2024) ... multilaterales oder organisiertes Handelssystem betreibt, ohne über die Systeme im Sinne von § 5 Absatz 4a des Börsengesetzes in Verbindung mit § 72 Absatz 1 zu verfügen, 68. als Betreiber eines ...
WpÜG-Angebotsverordnung
V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4263; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... übrigen Mitgliedern und Nutzern zum Zwecke der Preisbildung zu interagieren. § 5 Absatz 4a, die §§ ; 22a, 26c und 26d des Börsengesetzes gelten entsprechend. (2) Die ... multilaterales oder organisiertes Handelssystem betreibt, ohne über die Systeme im Sinne von § 5 Absatz 4a des Börsengesetzes in Verbindung mit § 72 Absatz 1 zu verfügen, 68. als ...
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes ... Zu diesem Zweck soll er vom Unternehmen angemessene Finanzmittel erhalten." 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ... 5 Satz 1 nicht auf die Einsetzung eines Nominierungsausschusses hinwirkt, 10. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 1 keine oder keine hinreichenden Vorkehrungen trifft, um dort genannte Konflikte zu erkennen und zu ... trifft, um dort genannte Konflikte zu erkennen und zu verhindern, 11. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 2 keine angemessenen Vorkehrungen und Systeme schafft, 12. entgegen § 5 Absatz 4 ... 5 Absatz 4 Nummer 2 keine angemessenen Vorkehrungen und Systeme schafft, 12. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht die technische Funktionsfähigkeit der betreffenden Systeme sicherstellt oder keine ... 13. als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über die in § 5 Absatz 4a genannten Systeme und Verfahren zu verfügen, 14. als Börsenträger eine ... eine Börse betreibt, ohne über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne des § 5 Absatz 5 zu verfügen, 15. als Börsenträger entgegen § 5 Absatz 7 an einer ... Sinne des § 5 Absatz 5 zu verfügen, 15. als Börsenträger entgegen § 5 Absatz 7 an einer von ihm betriebenen Börse Kundenaufträge unter Einsatz seines eigenen Kapitals ... die von ihr wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote der §§ 4, 4a, 4b, 5 , 6, 26c, 26d, 26e, 26f und 26g oder gegen die Verbote oder Gebote der Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 10, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_BoersG.htm