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§ 5 - Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1154 (Nr. 26)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 404-33-1 Nebengesetze zum Familienrecht
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 404-33-1 Nebengesetze zum Familienrecht
§ 5 Nachweis der Sachkunde durch betreuungsspezifische Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die erforderliche Sachkunde kann durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Absatz 2 Satz 1 anerkannten Studiengangs nachgewiesen werden.
(2) 1Auf Antrag der Hochschule erteilt die nach Landesrecht zuständige Behörde für einen im jeweiligen Land von der Hochschule angebotenen Studiengang die Anerkennung, wenn dieser alle für den Nachweis der Sachkunde erforderlichen Kenntnisse nach § 3 Absatz 1 bis 3 vermittelt. 2Eine nach Satz 1 erteilte Anerkennung gilt bundesweit.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Aus- und Weiterbildungsgänge, die von oder in Kooperation mit Hochschulen angeboten werden und die alle Kenntnisse nach § 3 einschließlich der in der Anlage konkretisierten Inhalte vermitteln.
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Zitierungen von § 5 BtRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BtRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BtRegV Nachweis der Sachkunde
... den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5 , 2. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten ...
§ 7 BtRegV Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
... Sachkunde kann auch durch Zeugnisse oder sonstige Leistungsnachweise über nicht nach § 5 Absatz 2 und 3 anerkannte Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge nachgewiesen werden, wenn diese den Erwerb ... oder mehrerer Module eines nach § 8 Absatz 1 anerkannten Sachkundelehrgangs oder eines nach § 5 anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nachzuweisen. (3) Ein ...
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