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§ 5 - Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz (BwFinSVermG)
Artikel 1 G. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1030 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 07.07.2022; FNA: 63-22 Bundeshaushalt
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Geltung ab 07.07.2022; FNA: 63-22 Bundeshaushalt
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§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung
(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. 2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. 4Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. 5Er wird ab dem Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.
(2) 1Die Ausgaben sind übertragbar und bleiben für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar. 2§ 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anwendbar.
(3) 1Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen. 2Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme schwebend unwirksam.
(4) 1Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages besteht. 2Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. 3Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint. 4Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zur Bundesministerin oder zum Bundesminister oder zur Parlamentarischen Staatssekretärin oder zum Parlamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft im Gremium. 5Für ein ausscheidendes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.
(5) 1Das Gremium wird vom Bundesministerium der Verteidigung über alle Fragen des „Sondervermögens Bundeswehr" unterrichtet. 2Das Gremium beschließt über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer.
(6) 1Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 2Dies gilt auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen.
Text in der Fassung des Artikels 8 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 5 BwFinSVermG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 8 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 BwFinSVermG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BwFinSVermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BwFinSVermG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 8 HFinG 2024 Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes
... des Zugangs zu Schlüsseltechnologie und Logistik für die Bundeswehr." 2. § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird ...
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