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§ 5 - Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)

Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Geltung ab 31.07.2021; FNA: 202-5-12 Verwaltungsgebühren
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§ 5 Übergangsregelung



Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 31. Juli 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das bis zum 31. Juli 2021 geltende Recht weiter anzuwenden.

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