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§ 5 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 5 Beweislast
1Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Offshore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. 2Soweit in die Ermittlung dieser Finanzierungsbedarfe auch Daten und Prognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen unverändert übernommen wurden und die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Prognosen haben oder haben mussten.
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