Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
§ 5 - Energiesicherungstransportverordnung (EnSiTrV)
V. v. 26.08.2022 BAnz AT 29.08.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Geltung ab 30.08.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-8 Energieversorgung
|
Geltung ab 30.08.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-8 Energieversorgung
|
§ 5 Befugnisse der Regulierungsbehörde
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann von den Betreibern von Eisenbahnanlagen, den Betreibern einer Serviceeinrichtung und den Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nach einer Unterrichtung nach § 4 Absatz 6 die Vorlage der Erklärung nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 oder des Nachweises nach § 3 Absatz 3 sowie der Vorlage der Kündigungsgründe nach § 4 Absatz 4 verlangen, die die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme belegen.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes entsprechend, soweit in dieser Verordnung oder im Energiesicherungsgesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung V. v. 17. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 223 m.W.v. 1. September 2023
Anzeige
Frühere Fassungen von § 5 EnSiTrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.09.2023 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung vom 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EnSiTrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EnSiTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnSiTrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Artikel 1 3. EnSiTrVÄndV Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
... 2" durch die Angabe „§ 3" ersetzt. 5. Der bisherige § 4 wird § 5 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Bundesnetzagentur für ... die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme belegen." 6. Die bisherigen §§ 5 bis 7 werden die §§ 6 bis 8. 7. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_EnSiTrV.htm