(1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist nach
§ 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung nach
§ 6 erreicht wird.
(2) Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 20.000 Euro.
(3) 1Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstiger Kosten, die bei der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. 2Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. 3Die Höhe des Kostenzuschlags wird nach folgender Formel berechnet:
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- Ki = 0,5 * B * 1/A + 0,5 * B * CDi/S
Dabei ist:
Ki | = | Kostenzuschlag des CRR-Kreditinstituts; |
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B | = | Gesamtbedarf an zu erhebenden Kostenzuschlägen; |
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A | = | Anzahl der beitragspflichtigen CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind; |
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CDi | = | gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 7 Absatz 4; |
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S | = | Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. |
4Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 EntschFinV Berechnungsformel (vom 01.11.2024) ... = Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts, MCi = Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2 , CR = Beitragsrate, ARWi = aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts, ...
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818