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§ 5 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396
Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Ackerland
(1) Der Begriff Ackerland umfasst Flächen, die
- 1.
- für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzt werden oder
- 2.
- für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbar sind, aber brachliegen.
(2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche,
- 1.
- die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzungen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und
- 2.
- die stillgelegt worden ist
- a)
- nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes,
- b)
- nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes,
- c)
- im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,
- d)
- im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,
- e)
- im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung oder
- f)
- im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung.
(3) 1Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland. 2Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung V. v. 4. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 396 m.W.v. 1. Januar 2025
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Frühere Fassungen von § 5 GAPDZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 GAPDZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPDZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GAPDZV Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
... §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des ...
Zitat in folgenden Normen
GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
§ 3 GAPInVeKoSV Landwirtschaftliche Parzelle
... (2) Abweichend von Absatz 1 bilden Flächen, die aus begrünten Randstreifen nach § 5 Absatz 3 oder nach § 6 Absatz 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, aus Pufferstreifen an ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396
Artikel 1 4. GAPDZVÄndV
... Institution als positiv geprüften Nutzungskonzeptes" gestrichen. 4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ...
Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV
... § 4 Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung § 5 Frist für die Anlage von Ersatzflächen § 6 Geltungsdauer der ... 4. Arbeitssicherheitsgesetz §§ 2, 5 und 11 ...
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