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§ 5 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Ackerland
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Begriff Ackerland umfasst
- 1.
- für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte andere Flächen als Dauergrünland oder Dauerkulturen und
- 2.
- für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende andere Flächen als Dauergrünland oder Dauerkulturen.
(2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche,
- 1.
- die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzungen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und
- 2.
- die stillgelegt worden ist
- a)
- nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes,
- b)
- nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes,
- c)
- im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,
- d)
- im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,
- e)
- im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung oder
- f)
- im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung.
(3) 1Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland. 2Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
Zitierungen von § 5 GAPDZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPDZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GAPDZV Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
... §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des ...
Zitat in folgenden Normen
GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
§ 3 GAPInVeKoSV Landwirtschaftliche Parzelle
... (2) Abweichend von Absatz 1 bilden Flächen, die aus begrünten Randstreifen nach § 5 Absatz 3 oder nach § 6 Absatz 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, aus Pufferstreifen an ...
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