(1) Der Begriff Ackerland umfasst Flächen, die
- 1.
- für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzt werden oder
- 2.
- für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbar sind, aber brachliegen.
(2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche,
- 1.
- die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzungen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und
- 2.
- die stillgelegt worden ist
- a)
- nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes,
- b)
- nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes,
- c)
- im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,
- d)
- im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,
- e)
- im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung oder
- f)
- im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung.
(3) 1Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland. 2Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
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V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417