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§ 5 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 5 Frist für die Anlage von Ersatzflächen



Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzulegen.



 

Zitierungen von § 5 GAPKondV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GAPKondV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GAPKondV Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (vom 01.01.2025)
Anlage 7 GAPKondV (zu § 22) Vorschriften der sozialen Konditionalität (vom 01.01.2025)
...  4. Arbeitssicherheitsgesetz §§ 2, 5 und 11  ...