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§ 5 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)
V. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 514 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
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Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
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§ 5 Ausbildungsgebiete
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.
(2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern
- 1.
- Einsatzlehre,
- 2.
- Kriminalistik und
- 3.
- Polizeidienstkunde.
(3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern
- 1.
- Einsatzrecht und
- 2.
- Recht des öffentlichen Dienstes.
(4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht,
- 2.
- politische Bildung und
- 3.
- Psychologie.
Zitierungen von § 5 GBPolVDAufstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GBPolVDAufstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBPolVDAufstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GBPolVDAufstV Inhalt und Durchführung (vom 27.06.2020)
... Gegenstand des Prüfungsgespräches sind die in § 5 aufgeführten Ausbildungsgebiete. Die Prüfungsteilnehmerinnen und ...
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