Tools:
Update via:
§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
|
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
|
§ 5 Dienstaufsicht
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
(2) Daneben unterstehen die Studierenden
- 1.
- während der berufspraktischen Studienzeiten, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert werden, der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde und
- 2.
- während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_GDBNDVerfSchVDV.htm