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Artikel 5 - Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften (GasVReG k.a.Abk.)

G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054 (Nr. 24); 2023 I Nr. 27
Geltung ab 12.07.2022, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 5 Änderung der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2022 EnSiGEntschV § 1, § 13, § 16, § 17

Die Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz vom 16. September 1974 (BGBl. I S. 2330), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz

(Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung - EnSiGEntschV)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Antrag, zuständige Behörde

(1) Entschädigungen nach § 11 Absatz 1 und § 11a Absatz 1 sowie Härteausgleich nach § 12 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung angeordnet hat."

3.
In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 3 bis 12" durch die Angabe „§§ 3 bis 11" ersetzt.

4.
§ 16 wird gestrichen.

5.
§ 17 wird § 16.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GasVReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasVReG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 GasVReG Inkrafttreten (vom 30.09.2022)
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt ...