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Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften (GasVReG k.a.Abk.)

G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054 (Nr. 24); 2023 I Nr. 27
Geltung ab 12.07.2022, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes



Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 50 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 50a Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve; Verordnungsermächtigung

§ 50b Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, Pflicht zur Betriebsbereitschaft und Brennstoffbevorratung für die befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve

§ 50c Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, Ende der befristeten Teilnahme am Strommarkt und ergänzende Regelungen zur Kostenerstattung

§ 50d Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung

§ 50e Verordnungsermächtigung zu Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots und Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur

§ 50f Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zur Reduzierung der Gasverstromung zur reaktiven und befristeten Gaseinsparung

§ 50g Flexibilisierung der Gasbelieferung

§ 50h Vertragsanalyse der Gaslieferanten für Letztverbraucher

§ 50i Verhältnis zum Energiesicherungsgesetz

§ 50j Evaluierung der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h".

b)
Nach der Angabe zu § 120 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j".

2.
§ 13 Absatz 1b wird aufgehoben.

3.
§ 13j Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Bundesnetzagentur erlässt durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nähere Bestimmungen zu dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1a, wobei dieser nicht weniger als das Fünffache und nicht mehr als das Fünfzehnfache betragen darf. Die Festlegung des Mindestfaktors nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt."

3a.
In § 35a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Deutschland gelegen sind und" gestrichen.

4.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates" ersetzt.

b)
In Nummer 1 in dem Satzteil nach Buchstabe b wird die Angabe „30" durch die Wörter „bei Betrieb der Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mit der maximal möglichen Nettonennleistung bis zu 60" ersetzt.

5.
Nach § 50 werden die folgenden §§ 50a bis 50j eingefügt:

§ 50a Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zulassen, dass die Betreiber solcher Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und § 13d sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten werden und die kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, befristet am Strommarkt teilnehmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zugleich der Zeitraum für die befristete Teilnahme am Strommarkt nach Satz 1 festzulegen, die längstens bis zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig ist.

(2) Die befristete Teilnahme am Strommarkt nach Absatz 1 ist durch den Anlagenbetreiber mindestens fünf Werktage vor Beginn gegenüber der Bundesnetzagentur und dem Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in dessen Regelzone sich die Anlage befindet, anzuzeigen.

(3) Während der befristeten Teilnahme am Strommarkt nach Absatz 1 darf der Betreiber

1.
die elektrische Leistung oder Arbeit und die thermische Leistung der Anlage ganz oder teilweise veräußern und

2.
Kohle verfeuern.

Der Betreiber der Anlage ist insoweit von den Beschränkungen des § 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, des § 13d Absatz 3 und des § 7 Absatz 1 der Netzreserveverordnung und von dem Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ausgenommen. § 13b Absatz 4 und 5 sowie § 13d sind entsprechend anzuwenden.

(4) Endgültige Stilllegungen von Anlagen, für die nach § 51 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe c und d des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird, sind bis zum 31. März 2024 verboten, soweit ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Anlagen nach Satz 1 werden durch die Betreiber von Übertragungsnetzen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird, in entsprechender Anwendung von § 13d zum Zweck der Vorsorge vor einer möglichen Gefährdung der Gasversorgung in der Netzreserve vorgehalten. § 13b Absatz 4 Satz 4, § 13b Absatz 5 Satz 11, die §§ 13c und 13d und die Netzreserveverordnung sind entsprechend anzuwenden. Auf die Anlagen nach Satz 1 sind die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 50b und 50c ebenfalls anwendbar. Das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ist für eine Anlage unwirksam, solange sie nach Satz 2 in der Netzreserve vorgehalten wird.

(5) Vorläufige und endgültige Stilllegungen von Anlagen, die am 12. Juli 2022 nach § 13b Absatz 4 und 5 und § 13d sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten werden, sind bis zum 31. März 2024 verboten, soweit ein Weiterbetrieb rechtlich und technisch möglich ist. § 13b Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 11, die §§ 13c und 13d und die Netzreserveverordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 50b Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, Pflicht zur Betriebsbereitschaft und Brennstoffbevorratung für die befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve

(1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und § 13d sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten wird, muss die Anlage während des Zeitraums, in dem die Frühwarnstufe, Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen ist, frühestens aber ab dem 1. November 2022 für die befristete Teilnahme am Strommarkt im Dauerbetrieb betriebsbereit halten.

(2) Zur Einhaltung der Verpflichtung zur Betriebsbereitschaft der Anlage nach Absatz 1 muss der Betreiber insbesondere

1.
jeweils zum 1. November der Jahre 2022 und 2023 und jeweils zum 1. Februar der Jahre 2023 und 2024 Brennstoffvorräte in einem Umfang bereithalten, die es ermöglichen,

a)
bei Einsatz von Kohle zur Erzeugung elektrischer Energie für 30 Kalendertage die Abgabeverpflichtungen an Elektrizität bei Betrieb der Anlage mit der maximal möglichen Nettonennleistung zu decken oder

b)
bei Einsatz von Mineralöl zur Erzeugung elektrischer Energie für zehn Kalendertage die Abgabeverpflichtung an Elektrizität bei Betrieb der Anlage mit der maximal möglichen Nettonennleistung zu decken,

2.
die Brennstoffversorgung für einen Dauerbetrieb auch bei einer befristeten Teilnahme am Strommarkt nach § 50a sicherstellen und

3.
der Bundesnetzagentur und dem Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung ab dem 1. November 2022 monatlich nachweisen, dass die Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 eingehalten werden.

(3) Die Brennstoffvorräte nach Absatz 2 Nummer 1 müssen am Standort der Anlage gelagert werden. Die Lagerung an einem anderen Lagerort ist zulässig, wenn

1.
es sich hierbei um ein ergänzendes Lager zu dem Lager am Standort der Anlage handelt und

2.
der Transport der weiteren Brennstoffvorräte zu dem Standort der Anlage innerhalb von zehn Kalendertagen gewährleistet ist.

Ist die Einhaltung der Anforderungen an Bevorratung und Lagerung nach Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 für den Betreiber der Erzeugungsanlage im Einzelfall unmöglich, kann die Bundesnetzagentur auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Betriebsbereitschaft als erfüllt gilt, wenn der Betreiber der Erzeugungsanlage in jedem Kalendermonat nachweist, dass die vorhandenen Lagerkapazitäten vollständig mit Brennstoffen befüllt sind.

(4) Die Verpflichtung zur Betriebsbereitschaft der Anlage nach Absatz 1 umfasst auch, dass die Anlage während der befristeten Teilnahme am Strommarkt in einem Zustand erhalten wird, der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung der Betriebsbereitschaft nach § 13b Absatz 4 sowie für Anforderungen für Anpassungen der Einspeisung durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 13 Absatz 1 und 2 und § 13a Absatz 1 jederzeit während der befristeten Teilnahme am Strommarkt ermöglicht. Dies ist auch anzuwenden für die Zeit nach der befristeten Teilnahme am Strommarkt, wenn die Anlage weiterhin in der Netzreserve vorgehalten wird.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auch für Betreiber von Anlagen anzuwenden, die erst ab dem 1. November 2022 in der Netzreserve vorgehalten werden. § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist für Maßnahmen, die zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Anlage vor dem 1. November 2022 vorgenommen werden, entsprechend anzuwenden.

(6) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und nach § 13d sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten wird und die vor dem 1. Januar 1970 in Betrieb genommen wurde, kann dem Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in dessen Regelzone sich die Anlage befindet, und der Bundesnetzagentur bis zum 9. August 2022 anzeigen, dass er von den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgenommen werden möchte. Eine befristete Teilnahme am Strommarkt nach § 50a ist nach einer Anzeige nach Satz 1 ausgeschlossen und § 50a Absatz 5 ist nicht anwendbar.

§ 50c Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, Ende der befristeten Teilnahme am Strommarkt und ergänzende Regelungen zur Kostenerstattung

(1) Die befristete Teilnahme am Strommarkt endet spätestens zu dem in der Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 1 Satz 2 festgelegten Datum.

(2) Der Anlagenbetreiber kann die befristete Teilnahme am Strommarkt für eine Anlage vorzeitig beenden. Der Anlagenbetreiber hat den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung gegenüber der Bundesnetzagentur und dem Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in dessen Regelzone sich die Anlage befindet, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor der Beendigung anzuzeigen. Nach einer vorzeitigen Beendigung ist eine erneute befristete Teilnahme dieser Anlage am Strommarkt ausgeschlossen. Wird durch Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 1 Satz 1 und 2 ein weiterer Zeitraum zur befristeten Teilnahme am Strommarkt bestimmt, darf der Betreiber der Anlage abweichend von Satz 3 auch in diesem weiteren Zeitraum befristet am Strommarkt teilnehmen.

(3) Mit der Beendigung oder der vorzeitigen Beendigung der befristeten Teilnahme am Strommarkt gelten wieder die Rechte und Pflichten, die aufgrund der Vorhaltung in der Netzreserve gemäß § 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 13d Absatz 3 und § 7 der Netzreserveverordnung bestehen. Dies gilt nur, wenn die Anlage noch als systemrelevant ausgewiesen ist. Sofern die Systemrelevanz einer Anlage am 31. März 2024 im Fall einer angezeigten endgültigen Stilllegung nicht mehr ausgewiesen ist, hat der Betreiber die Anlage endgültig stillzulegen.

(4) Die befristete Teilnahme am Strommarkt nach § 50a wird bei der Bestimmung des Zeitpunktes für die Ermittlung der Rückerstattung investiver Vorteile nach § 13c Absatz 4 Satz 3 im Fall einer endgültigen Stilllegung und nach § 13c Absatz 2 Satz 3 im Fall einer vorläufigen Stilllegung nicht berücksichtigt. Wiederherstellungskosten, die nach dem 1. Juni 2022 entstanden sind, können zeitanteilig der Netzreserve und dem Zeitraum der befristeten Teilnahme am Strommarkt zugeordnet und erstattet werden. Im Übrigen findet während der befristeten Teilnahme am Strommarkt keine Kostenerstattung nach § 13c sowie nach § 9 Absatz 2 und § 10 der Netzreserveverordnung statt.

abweichendes Inkrafttreten am 30.09.2022

 
§ 50d Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung

(1) Die in § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Erzeugungsanlagen (Reserveanlagen) werden ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 in eine Reserve (Versorgungsreserve) überführt. Die Reserveanlagen dürfen bis zum 31. März 2024 nicht endgültig stillgelegt werden. Mit Ablauf des 31. März 2024 müssen sie endgültig stillgelegt werden. § 13g Absatz 1 Satz 3 ist nicht anwendbar.

(2) Die Reserveanlagen dienen dem Zweck, dem Elektrizitätsversorgungssystem kurzfristig zusätzliche Erzeugungskapazitäten, insbesondere zur Einsparung von Erdgas in der Stromerzeugung, zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zulassen, dass die Betreiber die Reserveanlagen befristet am Strommarkt einsetzen. Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 2 ist die Prüfung und Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung sowie die Feststellung, dass die Rückkehr der Anlagen, die aufgrund von § 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, nicht ausreicht, um die Versorgung mit Gas gewährleisten zu können. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, für welchen Zeitraum der befristete Einsatz am Strommarkt erlaubt ist (Abrufzeitraum), jedoch längstens bis zum Ablauf des 31. März 2024.

(3) Während der Versorgungsreserve müssen die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen, dass die Reserveanlagen innerhalb von 240 Stunden nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 betriebsbereit sind.

(4) Während der Abrufzeiträume entscheiden die Anlagenbetreiber eigenverantwortlich über die Fahrweise der Reserveanlagen. Die Anlagenbetreiber veräußern den Strom am Strommarkt.

(5) Die Betreiber der Reserveanlagen erhalten für den Zeitraum in der Versorgungsreserve außerhalb der Abrufzeiträume eine Vergütung. Diese Vergütung umfasst

1.
die nachgewiesenen notwendigen Kosten, die für die betreffenden Reserveanlagen zur Herstellung der Versorgungsreserve entstanden sind, sofern sie über die Maßnahmen der Sicherheitsbereitschaft hinausgehen, und

2.
die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Vorhaltung der betreffenden Reserveanlagen, insbesondere für das Personal, die Instandhaltung und Wartung.

Im Fall der Reserveanlagen nach § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 richtet sich die Vergütung für die Vorhaltung nach Satz 2 Nummer 2 bis zum 1. Oktober 2023 ausschließlich nach § 13g Absatz 5 Satz 1 und 2 und ab dem 1. Oktober 2023 ausschließlich nach Satz 2 Nummer 2. Weitergehende Kosten, insbesondere sonstige Vergütungsbestandteile der Sicherheitsbereitschaft, sind nicht erstattungsfähig. § 13g Absatz 5 Satz 3 ist für Reserveanlagen ab dem 1. Dezember 2022 entsprechend anzuwenden. Während der Abrufzeiträume besteht kein Vergütungsanspruch.

(6) Nach Ablauf der Versorgungsreserve

1.
haben die Betreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach Absatz 5, soweit die ihnen zustehende Vergütung nach Absatz 5 größer ist als die Hälfte der von den Betreibern in den Abrufzeiträumen mit den Reserveanlagen erwirtschafteten Überschüsse, und

2.
ist der Restwert der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren Anlagenteilen, die der Betreiber der Reserveanlage im Rahmen der Vergütung nach Absatz 5 erhalten hat, von dem Betreiber zu erstatten; maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem sich die Reserveanlage nicht mehr in der Versorgungsreserve befindet.

(7) Die Höhe der am Ende der Versorgungsreserve nach den Absätzen 5 und 6 zu zahlenden Vergütung wird durch die Bundesnetzagentur nach Beendigung der Versorgungsreserve auf Verlangen eines Betreibers für diesen festgesetzt. Der Betreiber der Reserveanlage hat gegen den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung einen Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 29 Absatz 1 treffen.

(8) Für die Reserveanlagen ist § 13g ab dem 1. Oktober 2022 nicht mehr anzuwenden, soweit in den Absätzen 1 bis 7 nichts anderes geregelt ist.

(9) Die Absätze 1 bis 8 dürfen nur nach Maßgabe und für die Dauer einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission angewendet werden.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 50e Verordnungsermächtigung zu Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots und Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Einzelheiten des Verfahrens zur befristeten Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve nach den §§ 50a bis 50c und zur befristeten Versorgungsreserve Braunkohle nach § 50d.

(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Nachweisen nach § 50b Absatz 2 Nummer 3 erlassen.

§ 50f Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zur Reduzierung der Gasverstromung zur reaktiven und befristeten Gaseinsparung

(1) Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Verringerung oder zum vollständigen Ausschluss der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas für einen Zeitraum von längstens neun Monaten erlassen. Insbesondere können durch Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden

1.
zu den Anlagen, auf die die Rechtsverordnung anzuwenden ist; hierfür kann auf die Größe der Anlage und zu deren Ermittlung insbesondere auf die elektrische Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas abgestellt werden,

2.
zur rechtlichen Begrenzung oder zum rechtlichen Ausschluss des Betriebs der Anlagen, in denen elektrische Energie durch den Einsatz von Erdgas erzeugt wird,

3.
zur Sicherstellung, dass die Anlagen, auf die die Rechtsverordnung nach Satz 1 anzuwenden ist, auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen für Maßnahmen nach § 13 zur Verfügung stehen,

4.
zur Ermittlung und zur Höhe eines angemessenen Ausgleichs für den Ausschluss oder die Begrenzung der Vollbenutzungsstunden für die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas,

5.
zur Sicherstellung, dass Erdgas, das durch die Verringerung oder den Ausschluss der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas eingespart wird, in vorhandenen Gasspeicheranlagen eingespeichert wird, insbesondere durch ein Vorkaufsrecht des Marktgebietsverantwortlichen, und

6.
zu den Entscheidungsbefugnissen der Bundesnetzagentur.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 muss die Bundesregierung

1.
Anlagen, soweit darin Wärme erzeugt wird, die nicht dauerhaft auf andere Weise erzeugt werden kann,

2.
Anlagen der Bundeswehr einschließlich ihrer Unternehmen zur Erfüllung ihrer außerhalb einer Teilnahme am Strommarkt liegenden Aufgaben und

3.
Anlagen, soweit sie Fahrstrom für Eisenbahnen erzeugen,

von der rechtlichen Begrenzung oder dem Ausschluss des Betriebs der Anlagen ausnehmen.

(2) Die Versorgung geschützter Kunden im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1938 darf durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt werden.

§ 50g Flexibilisierung der Gasbelieferung

(1) In einem Vertrag, der die Mindestbelieferung eines Letztverbrauchers mit Gas in einem bestimmten Zeitraum zum Gegenstand hat, sind Vereinbarungen, die eine Weiterveräußerung nicht verbrauchter Mindestabnahmemengen untersagen, unwirksam.

(2) Verzichtet ein Letztverbraucher in einem Vertrag, der die Mindestbelieferung einer Anlage mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 Megawatt mit Gas zum Gegenstand hat, ganz oder teilweise auf den Bezug der Mindestabnahmemengen, hat der Letztverbraucher gegenüber dem Lieferanten einen Anspruch auf Verrechnung der entsprechenden Abnahmemengen. Der Anspruch auf Verrechnung besteht für den jeweils zu dem nach dem Zeitraum korrespondierenden, börslichen Großhandelspreis abzüglich einer Aufwandspauschale in Höhe von 10 Prozent der nicht bezogenen Gasmengen.

§ 50h Vertragsanalyse der Gaslieferanten für Letztverbraucher

(1) Gaslieferanten stellen den von ihnen belieferten Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung jährlich zum 1. Oktober eine Vertragsanalyse zur Verfügung.

(2) Die Vertragsanalyse nach Absatz 1 hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten, damit Gaslieferanten und Letztverbraucher bewerten können, inwieweit auf die jeweils relevanten Gasgroßhandelspreise an der Börse reagiert werden kann und inwieweit das Potenzial besteht, sich über den Gaslieferanten oder direkt am Gasgroßhandelsmarkt zu beteiligen. Die Vertragsanalyse muss insbesondere Angaben enthalten

1.
zu den jeweils relevanten Gasgroßhandelspreisen an der Börse,

2.
zu den Möglichkeiten eines Weiterverkaufs der kontrahierten Mengen durch den Gaslieferanten und den Letztverbraucher,

3.
zu den Möglichkeiten einer Partizipation des Letztverbrauchers an dem Verkaufserlös, wenn er zu Gunsten eines Weiterverkaufs seinen Bezug an Gas einstellt oder verringert und

4.
zu den möglichen Vertragsänderungen, um eine Partizipation wie unter den Nummern 2 und 3 dargestellt zu ermöglichen.

(3) Um die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 zu überprüfen, kann die Bundesnetzagentur den Gaslieferanten auffordern, die Vertragsanalyse vorzulegen.

§ 50i Verhältnis zum Energiesicherungsgesetz

Die Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, bleiben von den §§ 50a bis 50h unberührt.

§ 50j Evaluierung der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag zum 12. Juli 2023, ob es erforderlich und angemessen ist, die Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h insbesondere in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz beizubehalten. Die Bundesregierung veröffentlicht den Bericht.

(2) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag zum 12. Juli 2023 über die globalen Auswirkungen von Steinkohleimporten aus Abbauregionen außerhalb Deutschlands aufgrund der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h auf die Abbauregionen in Bezug auf die lokale Umwelt, die Wasserversorgung, die Menschenrechte und den Stand von Strukturwandelprojekten in den Abbauregionen. Die Bundesregierung veröffentlicht den Bericht.

(3) Nach Ablauf des 31. März 2024 prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, ob und wie viele zusätzliche Treibhausgasemissionen im Rahmen der Gesetzesanwendung ausgestoßen wurden und macht bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024 Vorschläge, mit welchen Maßnahmen diese zusätzlichen Emissionen kompensiert werden können. Eine Kombination mehrerer ergänzender Maßnahmen zur Kompensation ist möglich, wenn die vollständige Kompensation der zusätzlichen Emissionen dadurch sichergestellt wird."

6.
§ 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 24 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 25 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 26 und 27 werden angefügt:

„26.
Entscheidungen nach § 50b Absatz 3 Satz 3 und

27.
Festlegungen nach § 50e Absatz 2."

7.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
§ 50f Absatz 1,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe e" durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f" und die Wörter „Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe d" durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe e" ersetzt.

8.
Dem § 118 wird folgender Absatz 46 angefügt:

„(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung besteht, sofern

1.
eine solche Vereinbarung bis zum 30. September 2021 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist,

2.
die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und

3.
die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen worden ist.

Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der Anspruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021 abzustellen. Die Regulierungsbehörde kann in der Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorgeben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nachzuweisen haben."

9.
Nach § 120 wird folgender § 121 eingefügt:

§ 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j

§ 50g tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft. Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f, 50h und 50i treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. § 50j tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft."


Artikel 2 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Juli 2022 KWKG 2023 § 7c, § 35

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7c Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn

1.
die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und

2.
die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird."

2.
Dem § 35 wird folgender Absatz 22 angefügt:

„(22) Sofern nach § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eine Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 des bestehenden Dampferzeugers spätestens zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 zu erfolgen hat, ist § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzuwenden und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 der bestehende Dampferzeuger muss stattdessen bis zum Ablauf des 31. März 2024 endgültig stillgelegt sein."


Artikel 3 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Juli 2022 BImSchG 1) (neu), § 31a, § 31b (neu), § 31c (neu), § 31d (neu)

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458; 2022 I S. 1024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt:

„Vierter Abschnitt Brennstoffwechsel bei einer Mangellage1

§ 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU

§ 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU

§ 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193

§ 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193".

2.
Nach § 31 wird folgender Vierter Abschnitt eingefügt:

„Vierter Abschnitt Brennstoffwechsel bei einer Mangellage 1)

---
1)
Dieser Abschnitt dient mit den §§ 31a und 31b der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) und mit den §§ 31c und 31d der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1).

§ 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU

(1) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei Feuerungsanlagen zulassen, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 gewährte Abweichung.

§ 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU

(1) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in denen eine Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für einen längeren Zeitraum im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben.

(2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall im Sinne des Absatzes 1.

(3) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193

(1) Die zuständige Behörde kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei mittelgroßen Feuerungsanlagen zulassen, in denen normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer erheblichen Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzuhalten.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische Kommission innerhalb eines Monats über jede nach Absatz 1 gewährte Abweichung.

§ 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193

(1) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in denen eine mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.

(2) § 31c Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden."


Artikel 4 Änderung des Energiesicherungsgesetzes



Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Abkürzung wird wie folgt gefasst:

EnSiG".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 11a Entschädigung für enteignete Gasspeichermengen".

b)
Nach der der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 17a Kapitalmaßnahmen".

c)
Nach der der Angabe zu § 25 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungsermächtigung

§ 27 Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten aufgrund des Ausfalls kontrahierter Liefermengen

§ 28 Ausgleich von Vermögensnachteilen

Abschnitt 3 Stabilisierungsmaßnahmen

§ 29 Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen

Abschnitt 4 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls in der Energieversorgung

§ 30 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung".

d)
Die Angabe zu dem bisherigen § 26 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Inkrafttreten".

3.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach den Wörtern „lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern," die Wörter „oder für den Betrieb sonstiger Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann," eingefügt.

b)
In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
folgenden Verordnungen:

aa)
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe,

bb)
der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

cc)
der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für Betriebssicherheit."

4.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „leisten" die Wörter „, soweit nicht nach § 11a eine Entschädigung zu leisten ist" eingefügt.

5.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a Entschädigung für enteignete Gasspeichermengen

(1) Für eine Enteignung aufgrund einer nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Maßnahme aufgrund einer nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, durch die in Gasspeichern eingelagertes Gas entzogen wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Entschädigungsberechtigt ist der Nutzer der Gasspeicheranlage, dessen Menge an eingespeichertem Gas entzogen wird.

(3) Entschädigungspflichtig ist der Bund.

(4) Maßstab für die Entschädigung ist der gemittelte mengengewichtete Durchschnittserwerbspreis des Nutzers der Gasspeicheranlage für das eingespeicherte Gas zuzüglich der Kosten für die Finanzierung und die Speicherung. Abweichend von Satz 1 steht dem Entschädigungsberechtigten eine Entschädigung in Höhe der tatsächlichen Ersatzbeschaffungskosten zu, sofern er nachweisen kann, dass er zur Einhaltung von bestehenden Lieferverpflichtungen Ersatzmengen bereitgestellt hat.

(5) Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(6) Der Entschädigungsberechtigte hat der zuständigen Behörde die für die Berechnung der Entschädigung nach Absatz 4 erforderlichen Nachweise vorzulegen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet. Die zuständige Behörde kann Vorgaben zu Inhalt und Format der erforderlichen Nachweise machen. Ab Vorliegen der vollständigen Nachweise hat die zuständige Behörde innerhalb von 21 Tagen die Entschädigung festzusetzen. Im Übrigen sind § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz vom 16. September 1974 (BGBl. I S. 2330), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 3, 4 Absatz 1 und § 5 der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz entsprechend anzuwenden."

6.
In § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „oder nach" durch das Wort „nach" ersetzt und werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 3," die Wörter „oder nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" eingefügt.

7.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a Kapitalmaßnahmen

(1) Bei einem als Kapitalgesellschaft verfassten Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, können Kapitalerhöhungen, die Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen oder Kapitalherabsetzungen (Kapitalmaßnahmen) angeordnet werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Kapitalmaßnahme der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie nicht fortgeführt werden kann.

(2) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme erfolgt durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 kann vorsehen, dass

1.
das Grund- oder Stammkapital eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens unter Ausschluss etwaiger Bezugsrechte der Gesellschafter und unter Zulassung zur Übernahme neuer Anteile durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, erhöht wird,

2.
Kapital- und Gewinnrücklagen eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens aufgelöst werden oder

3.
das Grund- oder Stammkapital eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung sonstiger Verluste herabgesetzt wird.

Eine Kapitalherabsetzung nach Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über 10 Prozent des nach der Herabsetzung verbleibenden Grund- oder Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist und solange ein Gewinnvortrag nicht vorhanden ist.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dem Eigentümer des von der Kapitalmaßnahme betroffenen Unternehmens im Rahmen der Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere Gelegenheit zu geben, seine Bereitschaft zu erklären, die erforderliche Kapitalmaßnahme in den Handlungsformen des privaten Rechts einvernehmlich durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Kapitalmaßnahme gefährden würde.

(5) Für eine nach Absatz 2 Satz 1 angeordnete Kapitalmaßnahme ist eine Entschädigung zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens. Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages fällig, an dem die angeordnete Kapitalmaßnahme wirksam wird. Die Höhe der Entschädigung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht. Entschädigungsbeträge sind mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt an zu verzinsen.

(7) Kapitalmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.

(8) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 Satz 1 wirksam bleiben können.

(9) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der nach den Absätzen 5 und 6 zu gewährenden Entschädigung."

8.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, kann die Bundesnetzagentur die Feststellung treffen, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt. Die Feststellung kann zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe erfolgen und unter der Voraussetzung, dass die Optionen in den §§ 29 und 26 geprüft wurden und das Ergebnis dokumentiert ist. Mit der Feststellung durch die Bundesnetzagentur nach Satz 1 erhalten alle von der Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland unmittelbar durch Lieferausfälle oder mittelbar durch Preissteigerung ihres Lieferanten infolge der Lieferausfälle betroffenen Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Eine Preisanpassung ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die dem jeweils betroffenen Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen für das an den Kunden zu liefernde Gas entstehen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist nur auf Verträge anzuwenden, die eine physische Lieferung von Erdgas innerhalb des deutschen Marktgebietes zum Gegenstand haben. Satz 1 ist unabhängig von dem auf den Vertrag im Übrigen anwendbaren Recht anzuwenden. Das Recht zur Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 kann nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter „Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Angemessenheit nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Angemessenheit nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 4" und die Wörter „Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

cc)
In Satz 6 werden die Wörter „nach Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „nach Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

e)
Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 unterliegt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine spezielleren Regelungen enthalten, § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für Streitigkeiten über eine Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben."

f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

g)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und folgender Satz wird angefügt:

„Für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Absätze 1 bis 5 auch auf Verträge, die § 104 der Insolvenzordnung unterliegen, anzuwenden."

h)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 26 dürfen die Preisanpassungsrechte nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr angewendet werden. Absatz 4 Satz 2 bis 6 ist nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 26 mit der Maßgabe anzuwenden, dass vier Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 die Energieversorgungsunternehmen verpflichtet sind, den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird weiterhin ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Preisanpassung nach Absatz 1 vereinbart war, muss das Energieversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen."

9.
Nach § 25 werden die folgenden §§ 26 bis 30 eingefügt:

§ 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 3 geregelt werden kann, dass an die Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ein durch eine saldierte Preisanpassung finanzierter finanzieller Ausgleich tritt. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen die Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 nicht mehr ausgeübt werden.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann erlassen werden, wenn eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetzagentur nach § 24 Absatz 1 Satz 1 festgestellt worden ist.

(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs,

2.
die Voraussetzungen für den finanziellen Ausgleich,

3.
die Berechnungsgrundlagen des finanziellen Ausgleichs,

4.
den zur Erhebung der saldierten Preisanpassung Berechtigten und Verpflichteten,

5.
die Kosten und Erlöse, die in die saldierte Preisanpassung einzustellen sind,

6.
die Vorgaben zu einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren für die saldierte Preisanpassung,

7.
die Befristung der saldierten Preisanpassung auf bis zu zwei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung,

8.
die Veröffentlichungspflichten und

9.
die Überwachung der Verordnung.

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist 72 Stunden vor ihrer Verkündung dem Bundestag mitzuteilen. Die Rechtsverordnung ist nicht zu verkünden oder unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen zwei Monaten nach der Mitteilung verlangt.

(5) Die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs sind die von der erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunternehmen (Gasimporteure).

(6) Der zur Erhebung der saldierten Preisanpassung Berechtigte und Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 ist derjenige, der den Gasimporteuren den finanziellen Ausgleich zahlt und im Wege einer saldierten Preisanpassung in einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Verfahren an die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet im Sinne des § 2 Nummer 5 der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen weiter belastet.

(7) Das transparente und diskriminierungsfreie Verfahren regelt unter angemessener Beachtung der Interessen der Verbraucher insbesondere die der saldierten Preisanpassung unterfallenden Mengen, die Berechnung der Höhe der saldierten Preisanpassung, die Abschlagszahlungen, die Ausgleichsperiode, die Endabrechnung, die Rückerstattung und die Führung eines saldierten Preisanpassungskontos.

§ 27 Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten aufgrund des Ausfalls kontrahierter Liefermengen

(1) Die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Leistungsverweigerungsrechtes durch ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes aus einem Vertrag über die Lieferung von Erdgas setzt, soweit es mit dem Ausfall oder der Reduzierung von Gaslieferungen unter von dem Energieversorgungsunternehmen abgeschlossenen Lieferverträgen begründet wird, die Genehmigung der Bundesnetzagentur voraus. Das Erfordernis der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur gilt nicht, wenn das Energieversorgungsunternehmen gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass eine Ersatzbeschaffung, unabhängig von den Kosten, unmöglich ist oder der Handel mit Gas für das deutsche Marktgebiet an der European Energy Exchange ausgesetzt ist. Sonstige Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet auf Antrag über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Marktes. Sie teilt ihre Entscheidung dem antragstellenden Energieversorgungsunternehmen mit. § 29 sowie Teil 8 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, solange die Alarmstufe oder die Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, besteht.

§ 28 Ausgleich von Vermögensnachteilen

(1) Diejenige Behörde, die über eine Genehmigung nach § 27 entscheidet, hat den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass eine Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes nach § 27 Absatz 1 Satz 1 oder seine Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt wird.

(2) Der Vermögensnachteil wird entschädigt, soweit das Vertrauen des Betroffenen auf das Recht zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Recht zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes hat. Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand sind bei der Bemessung einer zu zahlenden Entschädigung zu berücksichtigen.

(3) Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Abschnitt 3 Stabilisierungsmaßnahmen

§ 29 Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen

(1) Beantragt ein Unternehmen, das selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie betreibt, beim Bund Stabilisierungsmaßnahmen, gelten für die Durchführung der Stabilisierungsmaßnahmen die nachfolgenden Regelungen. Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maßnahmen, die der Sicherung oder Wiederherstellung einer positiven Fortbestehensprognose nach § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung oder der Durchfinanzierung der Abwicklung des Unternehmens dienen. Ein Rechtsanspruch auf Stabilisierungsmaßnahmen besteht nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist die zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den in Satz 1 genannten Unternehmen. Anträge sind bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu stellen, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundeskanzleramt über die Anträge entscheidet.

(2) Für die Durchführung einer Stabilisierungsmaßnahme bei einem Unternehmen, das einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, sind die folgenden Bestimmungen des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, mit nachstehenden Maßgaben anzuwenden:

1.
§ 5 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 4 Satz 3 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„Entgegenstehende Regelungen in der Satzung oder in vor dem 12. Juli 2022 ergangenen Beschlüssen sind unbeachtlich.",

2.
die §§ 6 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,

3.
abweichend von § 7e des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes folgende Regelung:

„Die §§ 7 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gelten entsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus vom Bund eingegangenen stillen Gesellschaften oder zur Beschaffung von Mitteln zum Zweck der Rückgewähr solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes, wenn die neuen Aktien aus der Kapitalmaßnahme auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes geschaffen werden soll.",

4.
§ 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Nummer 1 der Bezug auf das Stabilisierungsfondsgesetz durch den Bezug auf das Energiesicherungsgesetz zu ersetzen ist,

5.
§ 8 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass

a)
in Absatz 1 Satz 1 der Stichtag „30. Juni 2022" nicht anzuwenden ist,

b)
im Falle des Absatzes 4 der Bund an die Stelle des dort genannten Fonds tritt,

6.
§ 9 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„(1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 7d Satz 1 und 3, die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 sinngemäß.",

7.
§ 9a des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 4 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„(4) Die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 gelten entsprechend.",

8.
§ 9b des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,

9.
§ 10 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 3 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen und die Aufhebung einer Vereinbarung über stille Beteiligungen des Bundes an einem von ihm gestützten Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes oder einer Vereinbarung über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unternehmen, die nach Absatz 1 abgeschlossen wurde.",

10.
die §§ 11 und 12 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,

11.
abweichend von § 14 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes folgende Regelung:

„(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft durch den Bund im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach dem Energiesicherungsgesetz, einschließlich der nachträglichen Erhöhung einer im Rahmen einer Stabilisierungsmaßnahme erworbenen Beteiligung des Bundes erlangt, so befreit ihn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes findet keine Anwendung, wenn sich Aktionäre einer Zielgesellschaft oder Personen oder Gesellschaften, denen nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Stimmrechte aus Aktien dieser Zielgesellschaft zugerechnet werden, ihr Verhalten in Bezug auf diese Zielgesellschaft aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise mit dem Bund im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes über die Ausübung von Stimmrechten oder in sonstiger Weise in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmen.

(3) Gibt der Bund im Zusammenhang mit einer Stabilisierung ein Angebot im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren eines Unternehmens ab, gilt Folgendes:

1.
Die Annahmefrist darf unter Abweichung von § 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht weniger als zwei Wochen betragen. Die weitere Annahmefrist im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entfällt. Die Schwellenwerte in § 39a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betragen jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind nicht anzuwenden.

2.
In der Angebotsunterlage bedarf es nicht der Aufnahme der ergänzenden Angaben nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und der ergänzenden Angaben nach § 2 Nummer 1 der WpÜG-Angebotsverordnung für solche Personen, die lediglich nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als gemeinsam handelnde Personen gelten, aber tatsächlich ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft nicht mit dem Bund abstimmen.

3.
Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-Angebotsverordnung bemisst sich der Mindestwert bei Übernahmeangeboten nach Abschnitt 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten zwei Wochen vor Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Absicht eines Übernahmeangebots.

(4) Der Bund kann ein Verlangen nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehören. § 327b Absatz 3 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gerichtete Klage begründet, hat der Bund den Aktionären ihre Aktien Zug um Zug gegen Erstattung einer bereits gezahlten Abfindung zurückzuübertragen. Im Übrigen sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes anzuwenden.",

12.
die §§ 15 und 16 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,

13.
§ 17 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 4 Satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Bund und einem Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes keine Anwendung.",

14.
§ 18 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„Die Übernahme, Umstrukturierung, Veränderung oder Veräußerung einer Beteiligung des Bundes an einem Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen.",

15.
die §§ 19 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.

Die Regelungen nach Satz 1 gelten auch im Fall einer Kapitalerhöhung nach § 17a, soweit der Verwaltungsakt nach § 17a Absatz 2 Satz 1 darauf verweist.

(3) Soweit die nach Absatz 2 anzuwendenden Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf andere Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes weiter verweisen, gelten die Vorschriften, auf die weiter verwiesen wird, in der Gestalt, die sie durch Absatz 2 gefunden haben.

(4) Die §§ 1 bis 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, auf die § 6 Absatz 1 und 2 und § 9a Absatz 2 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes verweisen, sind auch über den in § 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie genannten Zeitpunkt hinaus anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der in Absatz 2 bezeichneten Vorschriften tritt im Übrigen jeweils an die Stelle

1.
des Fonds, des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und des Finanzmarktstabilisierungsfonds der Bund,

2.
des Unternehmens der Realwirtschaft das Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes,

3.
des Wortes „Rekapitalisierung" das Wort „Stabilisierung",

4.
des Wortes „Rekapitalisierungsmaßnahme" oder des Wortes „Rekapitalisierungsmaßnahmen" das Wort „Stabilisierungsmaßnahme" oder das Wort „Stabilisierungsmaßnahmen" und

5.
der Wörter „§ 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes" die Wörter „§ 29 des Energiesicherungsgesetzes".

(6) Der Bund ist befugt, sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder juristischen Personen des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, zu bedienen. In diesem Fall tritt die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die juristische Person des Privatrechts im Sinne des Satzes 1 an die Stelle des Bundes in den in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vorschriften.

(7) Die §§ 29 bis 31 des Stabilisierungsfondsgesetzes gelten entsprechend.

(8) Die Absätze 1 bis 6 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2027 nicht mehr anzuwenden.

Abschnitt 4 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls in der Energieversorgung

§ 30 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung

(1) Zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1, insbesondere im Fall einer drohenden Knappheit von Kohle, Erdgas oder Erdöl, können durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von § 1 Absatz 4 Vorschriften erlassen werden über

1.
die Einsparung und die Reduzierung des Verbrauchs von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern, von elektrischer Energie und sonstigen Energien (Güter) mit Ausnahme von Vorschriften über Maßnahmen nach § 1 Absatz 3 zweiter Halbsatz,

2.
den schienengebundenen Transport von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern oder von sonstigen Energien (Güter) sowie Großtransformatoren und

3.
befristete Abweichungen oder Ausnahmen für den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder für den Betrieb sonstiger Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, von

a)
den §§ 5 und 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit

b)
den auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten folgenden Vorschriften:

aa)
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung,

bb)
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

cc)
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

dd)
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,

ee)
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050), in der jeweils geltenden Fassung, und

c)
den Regelungen des Abschnitts 3 des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die den Betrieb von Windenergieanlagen betreffen sowie

d)
den folgenden Verordnungen:

aa)
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe,

bb)
der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

cc)
der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für Betriebssicherheit.

(2) Eine drohende Knappheit im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

1.
im Sektor Erdgas die Frühwarnstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen wird,

2.
für die Erzeugung elektrischer Energie ein Abruf der Kraftwerke nach den §§ 50a bis 50d des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt,

3.
die Brennstoffvorgaben nach § 50b Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht eingehalten werden können oder

4.
im Sektor Erdöl die Tatbestände des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlässt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übertragen. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erlassen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 5, 11 und 12 sind insoweit entsprechend anzuwenden.

(6) Auf Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind § 4 Absatz 5, § 5 Satz 1 sowie die §§ 11 und 12 entsprechend anzuwenden.

10.
Der bisherige § 26 wird § 31.


Artikel 5 Änderung der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2022 EnSiGEntschV § 1, § 13, § 16, § 17

Die Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz vom 16. September 1974 (BGBl. I S. 2330), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz

(Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung - EnSiGEntschV)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Antrag, zuständige Behörde

(1) Entschädigungen nach § 11 Absatz 1 und § 11a Absatz 1 sowie Härteausgleich nach § 12 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung angeordnet hat."

3.
In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 3 bis 12" durch die Angabe „§§ 3 bis 11" ersetzt.

4.
§ 16 wird gestrichen.

5.
§ 17 wird § 16.


Artikel 6 Inkrafttreten


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. Artikel 5 tritt am zweiten Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 50d an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 20. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 27) trat § 50d EnWG am 30. September 2022 in Kraft.
**)
Die Verkündung erfolgte am 11. Juli 2022.




Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck