(1)
1Steuerschuldner ist der Unternehmer.
2Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
3Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.
4Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz im Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1) betrieben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner.
(2)
1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über (
§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuerschuldner.
2Der andere Unternehmer ist von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.
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neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130