(1) 1Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. 2Darauf sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den Prüfungen hinzuweisen.
(2) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass im Auswahlverfahren und in den Prüfungen die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.
(3) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet
- 1.
- im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,
- 2.
- bei den Prüfungen im Studium das Prüfungsamt der Hochschule und
- 3.
- bei den Prüfungen in den Praxismodulen das Prüfungsamt der Hochschule im Benehmen mit der Ausbildungsstelle.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244