§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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§ 5 Nachteilsausgleich



(1) 1Auf Antrag gewährt das Informationstechnikzentrum Bund Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, im Auswahlverfahren und in der mündlichen Abschlussprüfung einen angemessenen Nachteilsausgleich. 2Hierauf werden die Betroffenen rechtzeitig hingewiesen.

(2) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen wird die Schwerbehindertenvertretung an der Erörterung beteiligt, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. 3Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 4Die Kosten für das Gutachten trägt der Bund.

(3) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen für die Eignung herabgesetzt werden.

(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.



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