Tools:
Update via:
§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)
Artikel 2 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896, 1897 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
|
Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
|
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt und zudem
- 1.
- einen Mastergrad oder einen gleichwertigen Abschluss erlangt hat in
- a)
- einem Studium der Geschichts-, der Rechts-, der Sozial- oder der Verwaltungswissenschaften oder
- b)
- einem anderen Hochschulstudium, das geeignet ist, die Befähigung für den höheren Archivdienst zu vermitteln,
- 2.
- über folgende Fremdsprachenkenntnisse verfügt:
- a)
- Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
- b)
- Kenntnisse der französischen Sprache oder Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie
- c)
- Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,
- 3.
- eine breite Allgemeinbildung hat, die sich auf die wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Themen erstreckt, und
- 4.
- über gute Kenntnisse der neueren und neuesten Geschichte verfügt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 23. April 2019 BGBl. I S. 517 m.W.v. 1. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 5 HArchDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.05.2019 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes vom 23.04.2019 BGBl. I S. 517 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 HArchDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HArchDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Artikel 2 2. ArchDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
... die Wörter „, die oder der Bundesbeauftragte" eingefügt. 3. § 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. über folgende Fremdsprachenkenntnisse ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_HArchDVDV.htm