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§ 5 - Haushaltsgesetz 2023 (HG 2023 k.a.Abk.)
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2485 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 407
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 5 Flexibilisierte Ausgaben
§ 5 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
(2) 1Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
- 1.
- Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
- 2.
- Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
- 3.
- Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
- 4.
- Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
- 5.
- Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
Zitierungen von § 5 Haushaltsgesetz 2023
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2023 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 HG 2023 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
... den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter ... Beiträge Dritter handelt. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden können die ... bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden. (5) Das Bundesministerium der Finanzen ...
§ 13 HG 2023 Rückzahlung, Titelverwechslung
... unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht ...
§ 24 HG 2023 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
Anhang HG 2023 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2023
... und deren Fälligkeiten D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 ... sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Teil III: Finanzierungsübersicht Teil IV: ... - Teil I: Haushaltsübersicht D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes Epl. ... sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Komponenten zur Berechnung ... Produktionspotenzials (Erhöhung der zulässigen Nettokreditaufnahme gemäß § 5 Art. 115-Gesetz) Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche ...
Anhang HG 2023 Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2023 (vom 01.01.2023)
... und deren Fälligkeiten (unverändert) D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes (unverändert) Teil II: Berechnung der zulässigen ... sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Teil III: Finanzierungsübersicht Teil IV: ... Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes Epl. ... sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Komponenten ... Produktionspotenzials (Erhöhung der zulässigen Nettokreditaufnahme gemäß § 5 Art. 115-Gesetz) Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche ...
Zitat in folgenden Normen
Nachtragshaushaltsgesetz 2023
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 407
Anlage NHG 2023 Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2023
... und deren Fälligkeiten (unverändert) D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes (unverändert) Teil II: Berechnung der zulässigen ... sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Teil III: Finanzierungsübersicht Teil IV: ... Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes Epl. ... sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Komponenten ... Produktionspotenzials (Erhöhung der zulässigen Nettokreditaufnahme gemäß § 5 Art. 115-Gesetz) Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche ...
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