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§ 5 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 5 Kooperationsvereinbarungen
(1) 1Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist. 2Der Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden.
(2) Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere Vorgaben enthalten:
- 1.
- zur Auswahl der Studierenden,
- 2.
- zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes,
- 3.
- zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat,
- 4.
- zur Durchführung der Praxisanleitung und
- 5.
- zur Durchführung der Praxisbegleitung.
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