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§ 5 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 07.10.2021 BGBl. I S. 4634 (Nr. 72); aufgehoben durch § 20 V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279
Geltung ab 15.10.2021; FNA: 860-5-78 Sozialgesetzbuch
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§ 5 IOP-Expertenkreis



(1) 1Der IOP-Expertenkreis ist eine listenweise Zusammenstellung von ernannten Experten, aus der Mitglieder für das Expertengremium und die Arbeitskreise nach § 6 rekrutiert werden (Expertenkreis). 2Zudem können die Koordinierungsstelle und das Expertengremium bedarfsbezogen Mitglieder des Expertenkreises zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben heranziehen.

(2) Das Expertengremium ernennt im Einvernehmen mit der Koordinierungsstelle Personen, die über Fachwissen in Form von mindestens 5-jähriger Berufserfahrung in Vollzeitbeschäftigung in den Bereichen Gesundheitsversorgung sowie Informationstechnik und Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen (Experten), für den IOP-Expertenkreis.

(3) Die Experten können sich um die Ernennung und Aufnahme in den IOP-Expertenkreis ab dem 1. Januar 2022 über die Wissensplattform bei der Koordinierungsstelle bewerben, die die Weiterleitung an das Expertengremium vornimmt.

(4) Der IOP-Expertenkreis setzt sich aus Vertretern folgender Gruppen zusammen:

1.
Anwender informationstechnischer Systeme, insbesondere die gematik GmbH und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,

2.
für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgebliche Bundesverbände aus dem Bereich innovativer Technologien im Gesundheitswesen,

3.
Bundesländer,

4.
fachlich betroffene nationale und internationale Standardisierungs- und Normungsorganisationen,

5.
Verbände, insbesondere der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

6.
fachlich betroffene Fachgesellschaften des Gesundheitswesens sowie

7.
wissenschaftliche Einrichtungen und Patientenorganisationen.

(5) 1Die Experten werden für die Dauer von sechs Jahren in den IOP-Expertenkreis aufgenommen. 2Will ein Mitglied dem IOP-Expertenkreis nicht mehr angehören, erklärt es sein Ausscheiden schriftlich gegenüber der Koordinierungsstelle. 3Eine Wiederaufnahme ist möglich.

(6) 1Die Festlegung der einzureichenden Nachweise zur Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in den IOP-Expertenkreis erfolgt in der Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2Eine unmittelbare Übernahme des Expertenstatus nach § 386 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist ausgeschlossen.

(7) 1Die Koordinierungsstelle veröffentlicht eine Liste der für den IOP-Expertenkreis benannten Experten auf der Wissensplattform. 2Das Einverständnis zur Veröffentlichung des Namens sowie der Institution des Bewerbers ist Voraussetzung zur Einreichung der einzureichenden Nachweise nach Absatz 6.



 

Zitierungen von § 5 GIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GIGV Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen
... initiale Ernennung eines Expertengremiums nach § 4, 6. Benennung von Experten nach § 5 , 7. Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen nach § 6, 8. jährliche ...
§ 4 GIGV Expertengremium
... Zur Sicherstellung der Interdisziplinarität ist entsprechend der Gruppen nach § 5 Absatz 4 je ein Vertreter zu besetzen. Die Liste der Mitglieder des Expertengremiums wird von der ... die Experten des Expertengremiums ihre Mitwirkung inhaltlich unabhängig von der Gruppe nach § 5 Absatz 4 , die sie vertreten, ausüben können. (6) Das Einverständnis zur ...
§ 12 GIGV Geschäfts- und Verfahrensordnung
... von Experten sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 5 , 3. Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, ...