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§ 5 - Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
neugefasst durch B. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2852; zuletzt geändert durch V. in G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
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§ 5 Errichtung und Aufgaben
(1) 1Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt). 2Sie trägt die Bezeichnung „FITKO" (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. 3Die gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. 4Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei insbesondere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirtschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Organe (Gründungsbeschluss).
(2) 1Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die gemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen für Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. 2Er kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu bestehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen.
(3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.
(4) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.
Text in der Fassung der Anhang Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1126, 2851 m.W.v. 1. Oktober 2019
Frühere Fassungen von § 5 IT-Staatsvertrag
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2019 | Anhang Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1126 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 IT-Staatsvertrag
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IT-Staatsvertrag verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IT-Staatsvertrag selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 IT-Staatsvertrag Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung (vom 01.10.2019)
... Der IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung. (2) Dem IT-Planungsrat gehören als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1126, 2851
Anhang IT-StaatsvertragÄndG
... Abschnitt III Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats § 5 Errichtung und Aufgaben § 6 Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, ... „Der IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung." b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ... wird durch die Wörter „des Grundgesetzes" ersetzt. 8. Der bisherige § 5 wird § 4. 9. Nach § 4 wird folgender Abschnitt III eingefügt: ... III Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats § 5 Errichtung und Aufgaben (1) Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar ...
Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Anhang 2. IT-StaatsvertragÄndG Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
... durch die Wörter „Bürgerinnen und Bürger" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ...
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