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Artikel 5 - Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
Artikel 5 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „35.086 Euro" durch die Angabe „36.260 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „17.543 Euro" durch die Angabe „18.130 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
- 1.
- bei monatlicher Lohnzahlung
- a)
- in der Steuerklasse III mehr als 3.021,67 Euro und
- b)
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 1.510,83 Euro,
- 2.
- bei wöchentlicher Lohnzahlung
- a)
- in der Steuerklasse III mehr als 705,06 Euro und
- b)
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 352,53 Euro,
- 3.
- bei täglicher Lohnzahlung
- a)
- in der Steuerklasse III mehr als 100,72 Euro und
- b)
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 50,36 Euro beträgt."
- c)
- Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „17.543 Euro" durch die Angabe „18.130 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „35.086 Euro" durch die Angabe „36.260 Euro" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 wird die Angabe „35.086 Euro" durch die Angabe „36.260 Euro" und die Angabe „17.543 Euro" durch die Angabe „18.130 Euro" ersetzt.
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 24 angefügt:„(24) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2024 anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 5 InflAusG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 InflAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InflAusG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 InflAusG Inkrafttreten
... (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2024 in ...
Zitat in folgenden Normen
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)
neugefasst durch durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4130; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 6 SolzG 1995 Anwendungsvorschrift (vom 01.01.2025)
... das Ausgleichsjahr 2023 anzuwenden. (24) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2024 ... im Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn ... die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 386
Artikel 2 ExMinFG 2025 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt: „(25) § 3 ...
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