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§ 5 - Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV)

§ 5 Übergangsregelung



1Für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, die vor dem 26. Juni 2018 eröffnet oder vor dem 26. Juni 2018 mangels Masse abgewiesen worden sind, bleiben die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 29. Juni 2021 geltenden Fassung anwendbar. 2Gleiches gilt für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, wenn der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vor dem 26. Juni 2018 anderweitig Erledigung gefunden hat.





 

Frühere Fassungen von § 5 InsBekV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
vom 14.10.2019 BGBl. I S. 1466

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 InsBekV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 InsBekV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsBekV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
V. v. 14.10.2019 BGBl. I S. 1466
Artikel 1 1. InsoBekVÄndV Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
... den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht ausgewählt hat." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Übergangsregelung Für ... ausgewählt hat." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Übergangsregelung Für öffentliche Bekanntmachungen in ...