Das
Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 33b Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei ist der Nachweis vorrangig durch elektronische Mitteilungsverfahren zu führen."
- 2.
- In § 41c Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „unverzüglich" das Wort „elektronisch" eingefügt.
- 3.
- § 48c Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der elektronische Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu übermitteln, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung des Antrags verzichten. In diesem Fall ist der Antrag auf Erstattung des Abzugsbetrags vom Leistenden nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen."
- 4.
- § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2025 zufließen."