§ 5 Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,
- 1.
- Regelungen vorzusehen, mit denen die in diesem Gesetz genannten Adressaten verpflichtet werden können,
- a)
- einen elektronischen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren zu eröffnen und
- b)
- die in Absatz 1 genannten Verfahren zu nutzen sowie
- 2.
- nähere Bestimmungen zu treffen
- a)
- zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren der elektronischen Kommunikation und
- b)
- zur Durchführung und Nutzung der in Absatz 1 genannten elektronischen Kommunikation.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
Frühere Fassungen von § 5 KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 5 KWG
interne Verweise§ 2 KWG Ausnahmen (vom 01.01.2025) ... sowie Förderinstituten des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftssteuergesetzes ist Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023) ... der Kreditwirtschaft, 5. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 2 , des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3, des § 10a Absatz 7 Satz 1 und 3, des § 11 Absatz 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes ... Absatz 2, Artikel 164 Absatz 6 und Artikel 458" ersetzt. b) In Absatz 1e wird die Angabe & #8222;§ 5 Absatz 11" durch die Angabe „§ 5 Absatz 12" ersetzt. ... ersetzt. b) In Absatz 1e wird die Angabe „§ 5 Absatz 11" durch die Angabe & #8222;§ 5 Absatz 12" ersetzt. 11. § 6b wird wie folgt geändert: ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 20 ZuFinG Änderung des Kreditwesengesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Elektronische Übermittlung von ... geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Elektronische Übermittlung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung". ... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Elektronische Kommunikation; ... eingefügt. 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (1) Verwaltungsakte, die ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGeldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
§ 12 GwG Verbot der Informationsweitergabe (vom 01.01.2016) ... Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6, den §§ 25h, 25i und 25k des Kreditwesengesetzes und §§ 53 bis 55 des ...
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