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§ 5 - KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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§ 5 Höchstwert
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Höchstwert in den Ausschreibungen beträgt für
- 1.
- KWK-Anlagen 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom und
- 2.
- innovative KWK-Systeme 12,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom.
Zitierungen von § 5 KWKAusV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KWKAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWKAusV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 KWKAusV Erlöschen und Rückgabe von Zuschlägen (vom 01.12.2021)
... der ausschreibenden Stelle. Wird ein Zuschlag zurückgegeben, ist 1. § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlagswert des zurückgegebenen Zuschlags den ...
§ 23 KWKAusV Festlegungen
... und zu den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme treffen: 1. abweichend von § 5 zum Höchstwert in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder in den Ausschreibungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 18 EEGAusbGuEnFG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... der ausschreibenden Stelle. Wird ein Zuschlag zurückgegeben, ist 1. § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlagswert des zurückgegebenen Zuschlags den ...
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