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§ 5 - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Krankenversicherung
Die Prozentsätze nach § 3 Absatz 2 Satz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 5 sind um zwei Drittel zu kürzen, soweit Krankenversicherungen nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wenn
- 1.
- die Beiträge auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden,
- 2.
- eine Alterungsrückstellung gebildet wird,
- 3.
- ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird und
- 4.
- nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
- a)
- das Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie
- b)
- eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen mit Wirkung für bestehende Versicherungen vorbehalten ist.
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