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§ 5 - Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)
V. v. 26.09.2017 BGBl. I S. 3515 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Geltung ab 07.10.2017; FNA: 610-1-26 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 07.10.2017; FNA: 610-1-26 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung
1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die technischen Anforderungen fest an
- 1.
- die digitale Schnittstelle, soweit diese den standardisierten Export aus dem Speichermedium und die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem betreffen,
- 2.
- das Sicherheitsmodul und
- 3.
- das Speichermedium.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung V. v. 30. Juli 2021 BGBl. I S. 3295 m.W.v. 10. August 2021
Frühere Fassungen von § 5 KassenSichV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.08.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 30.07.2021 BGBl. I S. 3295 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 KassenSichV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KassenSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KassenSichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Artikel 1 KassenSichVÄndV Änderung der Kassensicherungsverordnung
... können getrennt voneinander erstellt und veröffentlicht werden." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
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