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§ 5 - Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

V. v. 26.09.2017 BGBl. I S. 3515 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Geltung ab 07.10.2017; FNA: 610-1-26 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung



1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die technischen Anforderungen fest an

1.
die digitale Schnittstelle, soweit diese den standardisierten Export aus dem Speichermedium und die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem betreffen,

2.
das Sicherheitsmodul und

3.
das Speichermedium.

2Die jeweils aktuellen Versionen werden im Bundessteuerblatt Teil I und auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht.





 

Frühere Fassungen von § 5 KassenSichV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
vom 30.07.2021 BGBl. I S. 3295

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 KassenSichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KassenSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KassenSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Artikel 1 KassenSichVÄndV Änderung der Kassensicherungsverordnung
... können getrennt voneinander erstellt und veröffentlicht werden." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...