(1)
1Das Umweltbundesamt erstellt die Daten der Treibhausgasemissionen insgesamt und in den Sektoren nach
Anlage 1 (Emissionsdaten) für das zurückliegende Kalenderjahr (Berichtsjahr), beginnend mit dem Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage der methodischen Vorgaben der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder auf der Grundlage einer nach Artikel 26 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.
2Die jeweiligen Jahresemissionsmengen für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft und Sonstiges bis einschließlich zum Jahr 2030 richten sich nach
Anlage 2a.
3Die Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen für die Sektoren richten sich nach
Anlage 1.
4Das Umweltbundesamt veröffentlicht und übersendet bis zum 15. März eines jeden Jahres die Emissionsdaten des Berichtsjahres an den Expertenrat für Klimafragen nach
§ 10.
(2) Ab dem Berichtsjahr 2023 wird zusätzlich zu den Emissionsdaten Folgendes dargestellt:
- 1.
- für alle Sektoren aggregiert, ob die Emissionsdaten die Jahresemissionsgesamtmenge nach Anlage 2 über- oder unterschreiten sowie die Angabe für das jeweilige Berichtsjahr die Angabe für jeden Sektor, ob die Emissionsdaten die Jahresemissionsmengen nach Anlage 2a über- oder unterschreiten,
- 2.
- die aktualisierten Jahresemissionsgesamtmengen gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 sowie die aktualisierten Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren nach Absatz 5 für die auf das Berichtsjahr folgenden Jahre,
- 3.
- für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auch Quellen und Senken von Treibhausgasen,
- 4.
- ein Anhang, in dem die an die Europäische Kommission übermittelten Emissionsdaten der Vorjahre ab dem Berichtsjahr 2020 beigefügt sind und in dem diejenigen Emissionsanteile der Sektoren separat ausgewiesen werden, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen.
(3) Alle für die Sektoren verantwortlichen Bundesministerien haben ihren angemessenen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach
§ 3 Absatz 1 zu leisten.
(4)
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsmengen der Sektoren in
Anlage 2a mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern.
2Die Veränderungen der Jahresemissionsmengen der Sektoren müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes, den Jahresemissionsgesamtmengen und den unionsrechtlichen Anforderungen.
3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
4Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(5) Im Falle einer Anrechnung der Jahresemissionsgesamtmengen nach
§ 4 Absatz 2 hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Anlage 2a unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach
§ 8 Absatz 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres entsprechend anzupassen.
(6) 1Das Umweltbundesamt darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Daten erheben. 2Die Erhebung der Daten von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen ist ausgeschlossen, soweit diese Daten bereits auf der Grundlage sonstiger Rechtsvorschriften gegenüber Behörden des Bundes oder der Länder mitgeteilt wurden oder werden. 3Dem Umweltbundesamt wird jedoch insoweit Zugang zu diesen Daten eingeräumt, als die Erhebung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 erforderlich ist. 4Dies gilt auch, wenn die Daten für andere Zwecke erhoben wurden.
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen,
- 2.
- bestimmen, welche Daten ermittelt und mitgeteilt werden müssen,
- 3.
- Anforderungen an die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen,
- 4.
- das Verfahren für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten regeln sowie
- 5.
- die Zuordnung von Emissionsquellen zu den Sektoren in Anlage 1 ändern, sofern dies zur Sicherstellung der einheitlichen internationalen Berichterstattung über Treibhausgasemissionen erforderlich ist und unionsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.
(8)
1Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt die Bundesregierung im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis einschließlich 2045 die jährlich in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinkenden Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren fest.
2Die Jahresemissionsmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes, den Jahresemissionsgesamtmengen und den unionsrechtlichen Anforderungen.
3Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor deutliche Reduzierungen der Treibhausgase erreicht werden.
4Die Jahresemissionsmengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach
§ 4 Absatz 5 eine abweichende Regelung getroffen wird.
5Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
6Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3905
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Artikel 1 2. KSGÄndG ... Senken, Verordnungsermächtigung". b) Die Angaben zu den §§ 4 und 5 werden durch die folgenden Angaben zu den §§ 4 bis 5a ersetzt: ... Die Angaben zu den §§ 4 und 5 werden durch die folgenden Angaben zu den §§ 4 bis 5a ersetzt: „§ 4 Jahresemissionsgesamtmengen, ... „§ 4 Jahresemissionsgesamtmengen, Verordnungsermächtigungen § 5 Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen § 5a ... e) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 5 ) Sektoren". f) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ... zu Anlage 2 wird folgende Angabe zu Anlage 2a eingefügt: „Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 ) Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030". h) Die Angabe zu Anlage ... insbesondere als Grundlage für die Überprüfung nach den §§ 5 , 5a, 8 und 10 sowie für das Gesamtminderungsziel nach § 8 Absatz 1, festgelegt. Die ... Soweit erforderlich legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag vor." 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt." 7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Projektionsdaten ... über die künftige Emissionsentwicklung insgesamt und in den Sektoren nach § 5 Absatz 1 für sämtliche nachfolgenden Jahre bis einschließlich zum Jahr 2030 sowie zumindest ... 15. März eines jeden Jahres zeitgleich mit der Veröffentlichung der Emissionsdaten nach § 5 an den Expertenrat für Klimafragen und leitet sie dem Deutschen Bundestag zu. Die ... berücksichtigen und die Jahresemissionsmengen der Sektoren durch eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 4 ändern. Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnahmen sind dem ... der nach § 4 zur Zielerreichung festgelegten Jahresemissionsgesamtmengen unter Beachtung von § 5 Absatz 3 . Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach den ... Legislaturperiode geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen vor; § 5 Absatz 3 gilt entsprechend." bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc) Im neuen Satz 4 ... sowie den nationalen Klimaschutzzielen einschließlich der Wirkung auf die Sektoren nach § 5 Absatz 1 ." b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 12a. In § 11 ... 12a. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „ § 5 " ersetzt. 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 5 Absatz 1 und 2" die Wörter „sowie die Projektionsdaten nach § 5a" eingefügt, ... oder unterschreitet. Er stellt dabei unter Berücksichtigung von Anlage 2a sowie von § 5 Absatz 8 auch die Projektionsdaten für die einzelnen Sektoren und deren Entwicklung im Vergleich zu ... werden die Wörter „zu den §§ 4 und 5" durch die Angabe „zu § 5 " ersetzt. b) In dem Wortlaut vor der Tabelle werden die Wörter ... 2a und in der Überschrift wird die Angabe „§ 4" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 Satz 2" ersetzt und wird das Wort „Zulässige" gestrichen. 19. In ...