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§ 5 - Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)

§ 5 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung



(1) 1Der Träger des Vorhabens hat die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig zu unterrichten über

1.
die Ziele des Verkehrsinfrastrukturprojektes,

2.
die Mittel, die erforderlich sind, um das Verkehrsinfrastrukturprojekt zu verwirklichen, und

3.
die voraussichtlichen Auswirkungen des Verkehrsinfrastrukturprojektes.

2Er hat der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben.

(2) 1Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung findet vor Stellung des Antrags auf Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens statt. 2Die nach § 4 Absatz 3 durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung im vorbereitenden Verfahren bleibt davon unberührt.

(3) Das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist der betroffenen Öffentlichkeit und der zuständigen Behörde spätestens mit der Stellung des Antrags auf Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens, im Übrigen unverzüglich mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 5 MgvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MgvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MgvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MgvG Vorbereitendes Verfahren (vom 14.08.2020)
...  (4) Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 wird vom Träger des Vorhabens durchgeführt. Das vorbereitende Verfahren wird ...