§ 5 - Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz (MinRohSorgG)

Artikel 1 G. v. 29.04.2020 BGBl. I S. 864 (Nr. 21)
Geltung ab 07.05.2020, abweichend siehe § 10; FNA: 750-21 Bergbau
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§ 5 Datenübermittlung durch die Bundesanstalt



(1) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten alle nach den Artikeln 13 und 18 der Verordnung (EU) 2017/821 vorgesehenen Informationen.

(2) Die Bundesanstalt schützt im Rahmen des geltenden Rechts Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten.

(3) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 notwendig sind, kann die Bundesanstalt elektronische Systeme einsetzen.



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