Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht" (NSGSylV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3423 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397
Geltung ab 28.09.2017; FNA: 791-9-6 Naturschutz
|

§ 5 Schutzzweck des Bereiches II



(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1.
der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere

a)
Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001),

b)
Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002),

c)
Zwergmöwe (Larus minutus, EU-Code A177),

d)
Brandseeschwalbe (Sterna sandvicensis, EU-Code A191),

e)
Flussseeschwalbe (Sterna hirundo, EU-Code A193) und

f)
Küstenseeschwalbe (Sterna paradiesaea, EU-Code A194),

2.
der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere

a)
Eissturmvogel (Fulmarus glacialis, EU-Code A009),

b)
Basstölpel (Sula bassana, EU-Code A016),

c)
Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065),

d)
Skua (Stercorarius skua, EU-Code A175),

e)
Spatelraubmöwe (Stercorarius pomarinus, EU-Code A172),

f)
Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182),

g)
Heringsmöwe (Larus fuscus, EU-Code A183),

h)
Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla, EU-Code A188),

i)
Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199) und

j)
Tordalk (Alca torda, EU-Code A200), sowie

3.
des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.

(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung

1.
der qualitativen und quantitativen Bestände der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen,

2.
der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen,

3.
der für den Bereich charakteristischen erhöhten biologischen Produktivität an den vertikalen Frontenbildungen und der geo- und hydromorphologischen Beschaffenheit mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen sowie

4.
der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.



 

Zitierungen von § 5 NSGSylV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NSGSylV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSGSylV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a NSGSylV Schutzzweck des Bereiches III (vom 10.12.2024)
... sowie zum Schutz des Bereiches III in seinen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Funktionen gilt § 5 Absatz 2  ...
§ 7 NSGSylV Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen (vom 10.12.2024)
... oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a zu prüfen. (2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, wenn ... nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder die Anforderungen ... mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.  ... mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a erheblich zu beeinträchtigen, und die 1. die Errichtung oder die ...
§ 8 NSGSylV Ausnahmen und Befreiungen (vom 10.12.2024)
... nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. (2) Von den ...
§ 9 NSGSylV Bewirtschaftungsplan (vom 10.12.2024)
... Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 4 bis 5a notwendigen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht"
V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397
Artikel 1 NSGSylVÄndV Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht"
... „1 : 275.000" durch die Angabe „1 : 300.000" ersetzt. 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Schutzzweck des Bereiches ... sowie zum Schutz des Bereiches III in seinen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Funktionen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend." 4. In § 6 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b werden hinter der ...