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§ 5 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht" (NSGSylV)
§ 5 Schutzzweck des Bereiches II
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
- 1.
- der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere
- a)
- Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001),
- b)
- Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002),
- c)
- Zwergmöwe (Larus minutus, EU-Code A177),
- d)
- Brandseeschwalbe (Sterna sandvicensis, EU-Code A191),
- e)
- Flussseeschwalbe (Sterna hirundo, EU-Code A193) und
- f)
- Küstenseeschwalbe (Sterna paradiesaea, EU-Code A194),
- 2.
- der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere
- a)
- Eissturmvogel (Fulmarus glacialis, EU-Code A009),
- b)
- Basstölpel (Sula bassana, EU-Code A016),
- c)
- Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065),
- d)
- Skua (Stercorarius skua, EU-Code A175),
- e)
- Spatelraubmöwe (Stercorarius pomarinus, EU-Code A172),
- f)
- Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182),
- g)
- Heringsmöwe (Larus fuscus, EU-Code A183),
- h)
- Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla, EU-Code A188),
- i)
- Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199) und
- j)
- Tordalk (Alca torda, EU-Code A200), sowie
- 3.
- des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.
(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
- 1.
- der qualitativen und quantitativen Bestände der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen,
- 2.
- der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen,
- 3.
- der für den Bereich charakteristischen erhöhten biologischen Produktivität an den vertikalen Frontenbildungen und der geo- und hydromorphologischen Beschaffenheit mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen sowie
- 4.
- der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.
Zitierungen von § 5 NSGSylV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NSGSylV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NSGSylV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 NSGSylV Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
... Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 zu prüfen. (2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie nach ... zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder die Anforderungen nach ... mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) ... mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die 1. die Errichtung oder die wesentliche ...
§ 8 NSGSylV Ausnahmen und Befreiungen
... zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. (2) Von den Verboten des ...
§ 9 NSGSylV Bewirtschaftungsplan
... Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 4 und 5 notwendigen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen ...
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