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§ 5 - Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)
V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1191 (Nr. 27)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 303-1-6 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 303-1-6 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
§ 5 Vorgang
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In einem Vorgang dürfen zu einer Urkundstätigkeit folgende Daten zusammengefasst werden:
- 1.
- Nutzerdaten solcher Nutzer, die Zugriff auf den Vorgang haben oder hatten,
- 2.
- Sachverhaltsdaten und
- 3.
- elektronische Dokumente.
(2) 1Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, dass ausschließlich folgende Personen Zugriff auf einen Vorgang haben:
- 1.
- die Amtsperson, die den Vorgang erstellt hat oder auf Veranlassung eines Nutzers mit dem Vorgang befasst ist (befasste Amtsperson),
- 2.
- bei der befassten Amtsperson beschäftigte Personen, soweit ihnen eine technische Zugangsberechtigung eingeräumt worden ist, sowie
- 3.
- folgende Nutzer:
- a)
- der Nutzer, der den Vorgang selbst erstellt hat,
- b)
- der Nutzer, der die Erstellung durch eine Amtsperson veranlasst hat, und
- c)
- die Nutzer, denen der Zugriff eingeräumt worden ist.
(3) 1Geht die Zuständigkeit der befassten Amtsperson für die Verwahrung ihrer Akten und Verzeichnisse auf eine andere Amtsperson über, so soll die befasste Amtsperson den Zugriff auf die Vorgänge, die sie erstellt hat oder mit denen sie auf Veranlassung eines Nutzers befasst ist, auf die andere Amtsperson überleiten. 2Wird der anderen Amtsperson der Zugriff auf die Vorgänge nach Satz 1 nicht durch die befasste Amtsperson übergeleitet, so ist er durch die Notarkammer einzuräumen. 3Die Einräumung erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstands der Notarkammer. 4Kann ein Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet der Präsident der Notarkammer. 5In diesem Fall ist die Entscheidung des Vorstands unverzüglich nachzuholen. 6Sobald der anderen Amtsperson der Zugriff auf die Vorgänge nach Satz 1 gewährt worden ist, gilt sie als die mit diesen Vorgängen befasste Amtsperson.
(4) 1Für die Dauer des Bestehens der technischen Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 soll die zu vertretende Amtsperson der Notarvertretung den Zugriff auf die Vorgänge einräumen, die die zu vertretende Amtsperson erstellt hat oder mit denen sie auf Veranlassung eines Nutzers befasst ist. 2Wird der Notarvertretung der Zugriff auf die Vorgänge nach Satz 1 nicht durch die zu vertretende Amtsperson eingeräumt, so ist er durch die Notarkammer einzuräumen. 3Solange der Notarvertretung der Zugriff auf die Vorgänge nach Satz 1 eingeräumt ist, gilt sie als mit diesen Vorgängen befasste Amtsperson.
(5) Die Bundesnotarkammer hat es der befassten Amtsperson zu ermöglichen,
- 1.
- die Befugnis von Nutzern zur Zugriffseinräumung nach Absatz 2 Satz 2 einzuschränken,
- 2.
- Nutzern den Zugriff auf den Vorgang zu entziehen und
- 3.
- bei ihr beschäftigten Personen die Befugnisse nach den Nummern 1 und 2 einzuräumen.
(6) 1Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, dass Nutzerdaten innerhalb eines Vorgangs nur für folgende Personen einsehbar sind:
- 1.
- die befasste Amtsperson,
- 2.
- bei der befassten Amtsperson beschäftigte Personen, denen eine technische Zugangsberechtigung eingeräumt worden ist, sowie
- 3.
- den betroffenen Nutzer.
Zitierungen von § 5 NotViKoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NotViKoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotViKoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 NotViKoV Speicherung und Löschung von Daten
... zwei Jahren gespeichert werden, um sie den zugriffsberechtigten Personen nach Maßgabe des § 5 zu Informationszwecken zugänglich zu machen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des ... sind. Sobald die Speicherfrist abgelaufen ist oder sämtliche Nutzer, die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Zugriff auf den Vorgang haben, die Löschung verlangen, ist die Zusammenfassung der Daten in ...
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