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§ 5 - Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)
V. v. 04.03.2019 BGBl. I S. 187 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 09.03.2019; FNA: 303-1-4 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 09.03.2019; FNA: 303-1-4 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 5 Notarvertretung
(1) 1Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. 2§ 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) 1Zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen:
- 1.
- den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3,
- 2.
- die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4,
- 3.
- die Anschrift, 4. eine E-Mail-Adresse und
- 5.
- eine Telefonnummer.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung V. v. 17. Dezember 2021 BGBl. I S. 5219 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 5 NotVPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 NotVPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NotVPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotVPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 NotVPV Einsichtnahme (vom 01.08.2022)
... ist, die rechtlich an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist. Die Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 sind auch im Fall des Satzes 1 nicht einsehbar. (5) Der Amtsbereich ist nur einsehbar, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 7 NotBRMoG Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 5 das Wort „Notarvertreter" durch das Wort „Notarvertretung" ersetzt. ... Verwahrzuständigkeit einzutragen." b) Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 4 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
... bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Die Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 sind auch im Fall des Satzes 1 nicht einsehbar". 5. § 10 wird wie folgt ...
Artikel 5 PatAnwVVEVuaÄndV Weitere Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
... 1 bis 3" durch die Wörter „Nummer 1, 3 und 4" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2 und 3" durch die Wörter „Nummer 3 und ...
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