§ 5 Gültigkeitsdauer
(1)
1Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig.
2Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des
§ 1 Abs. 3 sind sie sechs Jahre gültig.
(2) (aufgehoben)
(3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.
(4) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig.
(5) (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 5 PassG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 28 PassG Übergangsvorschrift für Kinderreisepässe (vom 01.01.2024) ... Für Kinderreisepässe, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ... die ab dem 1. Januar 2021, aber vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 1 PassGuaÄndG Änderung des Passgesetzes (vom 13.10.2007) ... Einziehung, Sicherstellung und Pflichten des Inhabers enthalten." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Gültigkeitsdauer (1) Der ... Inhabers enthalten." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Gültigkeitsdauer (1) Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind ...
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 1 PassAuswMOG Änderung des Passgesetzes (vom 30.10.2024) ... des Innern und für Heimat" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 4 ... (1) Für Kinderreisepässe, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ... die ab dem 1. Januar 2021, aber vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." ...
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen ... vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 ...
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 1 PassAuswRÄndG Änderung des Passgesetzes ... 9a eingefügt: „9a. Versionsnummer des Passmusters,". 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „sechs ... „(3) Für Kinderpässe, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Für ... 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Für deren Verlängerung gilt § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden ...
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