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§ 5 - Pflanzengesundheitsgesetz (PflGesG)

§ 5 Anordnungen der zuständigen Behörden



Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie zur Bekämpfung der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 Buchstabe a bis f dieses Gesetzes und Maßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, anordnen,

1.
soweit durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten eine Regelung nicht getroffen ist oder

2.
soweit keine durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten getroffene Regelung entgegensteht.

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Zitierungen von § 5 PflGesG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PflGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflGesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 PflGesG Bußgeldvorschriften (vom 19.10.2023)
... auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt oder 3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der ...